Hinweis: Immer wieder gelingt es Firmen, GOOGLE unter Druck zu setzen, bestimmte unserer Informationen aus den Suchergebnisseiten bei GOOGLE.de zu entfernen.
Die unzensierte GOOGLE-Suchmaschine für Deutschland finden Sie HIER:
Diese Seiten werden immer wieder Opfer von sog. DDoS-Attacken (siehe wikipedia.org) Für den Fall, dass diese Infoseite einmal nicht erreichbar sein sollte, notieren Sie sich folgende Emailadresse (attackenabwehr@gmail.com).

| Datenschutzerklärung / Wichtiger Hinweis | Home | Wir über uns | Wir über uns | Netzwerke | Namensliste | Länderübersicht | Feedback | Die Witzeseite | Vorsicht Zensur! | DSW | DPMA | BAV | AADW | ÖAVV |
Anzeigenfirmen
| Startseite Anzeigenfirmen | Firmenübersicht | Newsübersicht |
Erfahrungen geschädigter Verlage | Die Rechtslage | Liste der gewonnenen Prozesse |
Adressbuchfirmen
| Startseite Adressbuchfirmen   |   Firmenübersicht | Liste der Adressengräber | Newsübersicht | Newsübersicht Europaparlament |

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

GWA www.gewerbeauskunft.de Doris Fraccalvieri e. K. zurück zur Firmenübersicht
(168

Die Masche: verschickt Varianten des DPM-Formulars
Informieren Sie bitte diese Info-Seite über die Aktivitäten der Firmen und Personen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt

NEWS
15 November 2006 deutsches-handwerk.de ist irreführend - OLG Hamburg untersagt in einstweiligem Verfügungverfahren die Nutzung der Domain, sowie die Verwendung des Begriffes Urteil
11-2005 Handwerkskammer Schwerin bekommt Abmahnung, nachdem sie in einem Artikel über einen Beschluss des Landgerichts Hamburg gegen ID Medien Verlag berichtet hat mehr
11-2005 Der „ID-Medien-Verlag“ in Seevetal darf die Internetadresse deutsches-handwerk.de vorläufig nicht mehr betreiben mehr

15.09.2004 AG München 161 C 17453/04 Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben aus § 823 Abs. 1 wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht. zum Urteil


GWA www.Gewerbeauskunft.de Doris Fraccalvieri e.K.
Adresse
Firmensitz: Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden
  Weidenbornstrasse 8a, 65189 Wiesbaden Info zur Geschäftsadresse
Kontakt Tel.: 069-29724847 Fax: 069.21657958 email: info@gewerbeauskunft.de
Inhaber Doris Fraccalvieri
Handelsregister HRA 8296 AG Wiesbaden
gegründet im Oktober 2005
, November 2006 aus dem Handelsregister gelöscht
Zweck Branche: Buchverlag (ohne Adressbuchverlag)
Der Bundesanzeiger warnte vor der Gewerbeauskunft.de Beleg
Bei der Gründung der Gewerbeauskunft.de im Oktober 2005 ist der Firmensitz der Gustav-Stresemann-Ring 1 in Wiesbaden
Hier saß 2005 auch Patrick O. Hewers www.gewerberbzentrale.de für Industrie Handel und Gewerbe in Deutschland
Beide, die Gewerbeauskunft wie auch die Gewerbezentrale versendeten inhaltsähnliche Formulare. Eine Gegenüberstellung der Formulare
Das Formular
März 2006 Formular Gewerbeauskunft.de & AGB's
z.B.: Deutsches Handwerk.de
Der offizielle "Auftritt" ist natürlich irreführend - den Preis für einen Grundeintrag findet man erst nach einer Menge Wortsalat - und erst am Ende der Beschreibung der "Grundauskunft" - die Tatsache, dass in dem kleingedruckten Text der Preis fettgedruckt wird, hindert nicht, dass er leicht zu übersehen - und an dieser Stelle nicht zu vermuten ist.
Außerdem reduziert der Druck auf grauem Hintergrund die Hervorhebung. Am übelsten ist die Preisangabe: "Servicebeitrag mtl. zzgl. MWSt: EUR 25,00 - haben Sie das gesehen ? 4 Abkürzungen hintereinander - die wichtigste ist kleingeschrieben und abgekürzt - 3 Buchstaben weisen darauf hin, dass de facto 348 Euro anfallen!
Der Preis als die Hauptsache eines Vertrags muss an hervorragender Stelle und deutlich genannt werden - hier ist natürlich Arglist am Werk.
Darüberhinaus täuschen Formulierungen und Voreintragung der Daten eine bereits existierende Geschäftsverbindung an - hier wird der Eindruck vermittelt, es ginge nur um eine Überprüfung, nicht um eine Auftragserteilung - z. B. wenn es heißt: "...Voraussetzung für die korrekte Bekanntgabe Ihres Betriebes ist die Rücksendung dieses Angebotes, welches Sie ....freigeben wollen und an den erforderlichen Stellen ergänzen bzw. korrigieren..."
Außerdem: Der amtlich anmutende Begriff "Grundauskunft" der den Begriff "Grundeintrag" ersetzt, ist bereits durch einen kleinen Punkt im Kreis vorgewählt - in den AGB erfährt man, dass - wenn kein Eintragungsantrag eindeutig vermerkt ist - dennoch der Grundeintrag als vereinbart gilt - allein die Rücksendung gilt bereits als Auftragserteilung - ob das juristisch haltbar ist, mag man bezweifeln - der Hersteller dieses trickreichen Formulars wird sicher darauf bestehen, dass alles juristisch einwandfrei sei...
Erfahrungen und Gegenwehr
Wenn Sie sich getäuscht fühlen
Nachdem Sie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geschrieben haben (siehe Abwehrstrategie ), sollten Sie sich unter Was kann noch gegen diese Schwindeleien getan werden über weitere Schritte informieren.
Stellen Sie Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (Ort des Absenders)
Informieren Sie den DSW Mehr info
Alle, die betroffen sind, sollten ihre Beschwerden an die EU-Kommission (sowie an die nationalen Behörden) schicken, damit das Ausmaß des Problems deutlich wird. Mehr Info
Das Bankkonto
Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. Mehr Infos
(Beispiel für eine erfolgreiche Kontosperrung)
Juristisch
Achtung: Von "interessierter Seite" wird gern ein anderes BGH Urteil vom Februar 2005 zitiert, das die Rechtsgültigkeit des "Henghuber"Formulars beweisen soll mehr dazu hier
Das LG Frankfurt / Main AZ 3-08 O 22/09 urteilt am 10.06.2009, dass ein Formular wettbewerbswidrig sei, wenn die Laufzeit von 2 Jahren - und damit der tatsächliche Gesamtpreis - nur den rückseitigen AGB zu entnehmen sind.
15 November 2006 deutsches-handwerk.de ist irreführend - OLG Hamburg untersagt in einstweiligem Verfügungverfahren die Nutzung der Domain, sowie die Verwendung des Begriffes Urteil
11-2005 Der „ID-Medien-Verlag“ in Seevetal darf die Internetadresse deutsches-handwerk.de vorläufig nicht mehr betreiben mehr Info

Bei den Formularen handelt es sich um Varianten des Henghuber-Formulars. Im Kern sind das verwendete Formular der ID Medien und das von Ron Täuberts DPM Presse- und Medienverlag GmbH gleich. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für die Formulare der ID Medien wichtig.

LG Wiesbaden 10 S 27/08 vom 10.12.2008
DPM Presse- und Medienverlag GmbH verliert am LG Wiesbaden. Das Urteil AG Wiesbaden wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Gericht erachtet den Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig und kommt zu dem Schluss, dass bewusst getäuscht und dadurch ein Irrtum erregt wurde.
Ein interessantes Urteil, das sich mit der Angabe des Preises pro Monat auseinandersetzt:
AG Wiesbaden - 92 C 5103/06 - 22 - vom 25.09.2008 "weil das von der Klägerin versandte Vertragsformular die Vertragsinformationen in einer Art und Weise darstellt, die bei flüchtiger Lektüre einen Irrtum über Laufzeit und Kosten der vertraglichen Leistung begünstigen. So ist dort zum Ersten der monatliche "Marketingbeitrag" angegeben, obwohl eine monatliche Zahlung nach den weiteren Vertragsbedingungen gar nicht in Frage kommt..."
Urteil LG Köln Landgericht Köln, 9 S 139/07 gegen DPM / Ron Täubert vom 26.09.2007
" ...Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Der Bundesgerichtshof hat dies an genannter Stelle für das Strafrecht ausdrücklich festgestellt. Die Grundsätze gelten indes gleichermaßen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1082, 1084): so kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind....(7)"
ARGUMENTE VOR GERICHT
MUSTERSCHREIBEN
KOMMENTARE
KONTAKTADRESSEN
EUROPAPARLAMENT NEWS
KOMMENTARE
GEGENWEHR