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Infos zum HR Wirtschaftsinformationsdienst
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Die Masche: rechnungsähnliche Angebotsschreiben
Informieren Sie bitte diese Info-Seite über die Aktivitäten der Firmen und Personen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt
HR Wirtschaftsinformationsdienst
Adresse
Fürstenstr. 28, 09130 Chemnitz
Kontakt ?
Geschäftsführer Peter Wegenberger
Das Internetverzeichnis
Auf dem Formular steht, dass die Daten im Online-Verzeichnis www.wirtschaftdateninformationsdienst.de veröffentlicht werden - Bei einer Stichprobe am 18. April 2009 existiert dieses Verzeichnis nicht.
Achtung: nicht zu verwechseln mit HR Datendienst und HR Anzeigen Verlag
Methode
Das Formular Formularmuster April 2009
Es handelt sich um ein amtlich wirkendes, rechnungsähnliches Angebotsschreiben, das sich auf eine aktuelle Handelsregisterveröffentlichung bezieht. Der Vertrag kommt erst durch Bezahlung zustande.
Durch Voreintrag der Registerdaten wird so getan, als handele es sich um eine bereits erbrachte Leistung - lediglich in einem Fließtext - hinter allerlei belanglosem Zeug versteckt - steht, dass es sich nicht um eine Rechnung handelt. Rechnungsbetrag 499,80 Euro. Die Masche mit angehängtem Zahlschein ist vom BGH längst verboten worden!
Rechts oberhalb des angehängten Zahlscheins heißt es "Zahlen Sie bei Annahme innerhalb 10 Tagen netto!"
Erfahrungen und Gegenwehr
Nichts zahlen! Der Vertrag kommt erst mit der Zahlung zustande. Wenn Sie gezahlt haben: nehmen Sie sich einen erfahrenen Rechtsanwalt (siehe Anwaltsliste) und holen Sie sich Ihr Geld zurück.
Siehe Urteilsliste zu rechnungsähnlichen Formularen
Fordern Sie bereits gezahltes Geld zurück --- zur Liste der Rechtsanwälte
Alle, die betroffen sind, sollten ihre Beschwerden an die EU-Kommission (sowie an die nationalen Behörden) schicken, damit das Ausmaß des Problems deutlich wird. Mehr Info
Was kann noch gegen diese Schwindeleien getan werden - hier sollten Sie sich über weitere Schritte informieren - werden Sie aktiv, nur so wird sich etwas ändern
Jeder sollte Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (Ort des Absenders) stellen, damit die Staatsanwaltschaft aktiv werden kann! - Informieren Sie den DSW - Ihre IHK (= die Rechtsabteilung)
Die Bankkonten
Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. Mehr Infos hier. Wir bitten um aktuelle Infos
Hier ein Beispiel für eine erfolgreiche Kontosperrung
August 2009 Volksbank Chemnitz BLZ 87096214 KTO 321037704 im Oktober 2009 weiterhin aktiv
April 2009 Commerzbank Chemnitz BLZ 870 400 00 KTO 6053714

Erfahrungsberichte
Informieren Sie diese Info-Seite über Namen und Methoden, beschreiben Sie, wie Sie getäuscht wurden, senden Sie uns Formulare, Rechnungen, Mahnungen usw. Damit helfen Sie anderen!
Kontakt Erfahrungsberichte
Juristisch
Derartige Rechnungen sind vom BGH als Betrugsversuch erkannt und verboten worden ( BGH Urteil) - trotzdem werden sie weiter eingesetzt - die Aulinger-Bande etwa hat so in kürzester Frist 1,3 Millionen Euro ergaunert (Pressemeldung) - hier hilft es nur, wenn sich die Empfänger solcher Rechnungen aufraffen und Strafanzeige wegen versuchten Betruges zu erstatten - auch wenn sie nicht darauf hereingefallen sind. Verweisen Sie dabei auf diese Info-Seiten.
Urteilssammlung zu rechnungsähnlichen Angebotsschreiben mit angehängtem Zahlschein
Aktenzeichen: 5/12 Kls 92 Js 20791/99
Leitsatz: Die Versendung rechnungsähnlich aufgemachter Formulare an Firmen, die kurz zuvor eine Eintragung im Handelsregister angemeldet haben, erfüllt den Tatbestand des Betruges auch dann, wenn die Firmen auf Grund der auf das Formular geleisteten Zahlung einen Anspruch auf eine Gegenleistung haben
Gericht: BGH 4. Strafsenat Datum: 26. April 2001 Az: 4 StR 439/00 NK: StGB § 263 Abs 1

Leitsatz Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfaßt, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des StGB § 263 Abs 1.
2. Strafsenat OLG Frankfurt 31.10.2001
"...Die Annahme einer Täuschung im Sinne des Betrugtatbestandes setzt dabei eine Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Das kann aber selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten des von dem Beschuldigten veranlassten Schreibens bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter des Schreibens als Angebot anstatt als Rechnung hätten erkennen können..."

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