Hinweis zur Suche bei GOOGLE: Immer wieder gelingt es Firmen, GOOGLE unter Druck zu setzen, bestimmte unserer Informationen aus den Suchergebnisseiten bei GOOGLE.de zu entfernen.
Die unzensierte GOOGLE-Suchmaschine für Deutschland finden Sie hier:
Diese Seiten werden immer wieder Opfer von sog. DDoS-Attacken (zur Erklärung siehe folgende Seite bei http://de.wikipedia.org/wiki/Ddos.) Für den Fall, dass diese Infoseite einmal nicht erreichbar sein sollte, notieren Sie sich folgende Emailadresse (attackenabwehr@gmail.com).

| Datenschutzerklärung / Wichtiger Hinweis | Home | Wir über uns | Netzwerke | Namensliste | Länderübersicht | Feedback | Die Witzeseite | Vorsicht Zensur! | DSW-Liste | BAV-Liste | ÖAVV-Liste | AADW-Liste | DPMA-Liste |
Anzeigenfirmen
| Startseite Anzeigenfirmen | Aktuell | Newsübersicht |
Erfahrungen geschädigter Verlage | Die rechtliche Lage | Liste der gewonnenen Prozesse |
Adressbuchfirmen
| Startseite Adressbuchfirmen   |   Aktuell | Liste der Adressengräber | Newsübersicht | Newsübersicht Europaparlement |

 

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

Zitate aus Urteilen

Willkürliche Preisgestaltung
Aus dem Urteil AG Wiesbaden 92 C 51903/06 - 22 - vom 25.09.2008
Ein Sachverständiger stellte in einem Gutachten fest, dass das Register der DPM Presse- und Medienverlag GmbH

"im Vergleich zu anderen Registern lediglich eine beschränkte Auskunftsfähigkeit aufweist, nur 710 Einträge für ganz Deutschland beinhaltet und über Basisinformationen hinaus keine weiteren für die Nutzer interessanten Auskünfte, wie z. B. Namen von Geschäftsführern, Umsätze oder Unternehmensstrukturen liefert....

Hinzu kommt, dass die Klägerin für ihre Leistungen einen Preis verlangt, der weit über dem liegt, was vergleichbare Angebote am Markt kosten....

Das teuerste kostenpflichtige Angebot, das der Sachverständige aufführt (), kostet nur 20 % des Preises der Klägerin...

Ein gut informierter Kunde, der das Angebot der Klägerin genau liest, wird und darf gerade auch aufgrund des weit über dem Marktpreis liegenden Preises der Klägerin eine über dem Marktniveau "gewöhnlicher" Online-Gewerberegister liegendes Leistungsniveau erwarten....

Die Klägerin ist sich auch bewusst dass der von ihr verlangte Preis in Anbetracht der von ihr erbrachten Leistung im Vergleich zu Mitbewerbern sich als so hoch darstellt, dass diejenigen Empfänger ihres Angebotsschreibens, welche die tatsächlich von der Klägerin als Vertragserfüllung erbrachte Leistung und den hierfür zu entrichtenden Preis kennen bzw. erkennen, nicht auf das Angebot eingehen werden, da sie gleiche oder bessere Leistungen auf dem Markt kostenlos bzw. zu einem Bruchteil des Preises der Klägerin erhalten können.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass sie genau aus diesem Grund ihren Preis nicht als Jahrespreis angibt, sondern laut Angebotstext einen "Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwSt EUR 67" verlangt mit dem Nachsatz "Datensätze gelten für ein Jahr", so dass bei weniger aufmerksamen Lesern leicht ein Irrtum entstehtk wie ihm der Beklagte unterlegen ist... " (Seite 8)

Aus dem Urteil Landgericht Köln, 9 S 139/07 vom 26.09.2007

(22) ...Gerade wegen der unverbindlich klingenden Bitte um Überprüfung und Korrektur allgemein bekannter Daten sowie aufgrund des Umstandes, dass keiner der Adressaten mit Gesamtkosten von über 1.850,- Euro für eine einfache Onlineeintragung rechnen musste, konnte die Klägerin darauf bauen, dass dieser - überhöhte - Preis zumindest von einigen Kunden schlicht übersehen wird.

Dass die klägerseits vorgegebene Höhe der Jahresvergütung von insgesamt 932,64 € nicht mit dem tatsächlichen Aufwand korrespondiert, der für die Erstellung und Pflege einer einfach gestalteten Web-Seite anfällt, ergibt sich nicht zuletzt aus der Preisentwicklung des "Deutschen Gewerbeverzeichnisses" selbst. Es ist gerichtsbekannt (vgl. nur das Angebot der Klägerin vom 9.11.2004, allgemein im Internet zugänglich unter

http://www.verbraucherabzocke.info /6-Online/6-a-Hintergundmaterial/Mehr-info/100-200-HS-Firmen-Info/108-Taeubert.htm, Methode, Das Formular = Formularmuster Februar 2005 zu DPM),

dass die Klägerin die streitgegenständliche Offerte zur Eintragung in das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" im November 2004 – also 5 Monate vor dem Vertragsschluss mit den hier Beklagten – noch für monatlich 27,- Euro netto auf dem Markt angeboten hat. Eine derartige "Preisdynamik" legt nahe, dass die Höhe der Vergütung ohne jeden Sachbezug zu den wirklichen Kosten festgelegt wird, zumal viele Anbieter einen vergleichbaren Eintrag kostenlos durchführen.

Aus dem Urteil AG Rostock 23 Ls 567/06 - 418 Js 13098/06 StA HRO vom April 2007

Das angenommene grobe Missverhältnis zwischen dem Wert der durch die "MR-GmbH" angebotenen o. g. besonderen Eintragungsart und des von den Geschädigten dafür verlangten o. g. Geldbetrages wurde nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass sich bei einem durchgeführten Vergleich mit geforderten Preisen des Konkurrenzunternehmens "Gelbe Seiten" bzw. eines von diesen beauftragten Verlages herausstellte, dass der von dieser hinsichtlich einer ähnlichen Eintragungsart wie dem "Standard plus Eintrag" erhobene Preis deutlich unterhalb desjenigen der "MR-GmbH" lag.

So ergab sich an Hand der diesbezüglich verlesenen "Preisliste Nr. 11 (regional)" bzw. "Preisliste Nr. 17" hinsichtlich des von den "Gelben Seiten" beauftragten Verlags, dass dessen s. g. "Premium-Paket" lediglich einen Direktpreis in Höhe von 177,50 Euro (Liste Nr. 11) bzw. von 387,50 Euro (Liste Nr. 117) bzw. von 455,00 Euro (Liste Nr. 17) jeweils zzgl. MwSt. aufwiesen und zu den darin angebotenen Leistungen u. a. die optische Hervorhebung des Eintrages, die Verlinkung der Homepage- und E-Mail-Adresse, die Darstellung umfangreicher Firmeninformationen inkl. Logo, die automatische Suchwortgenerierung sowie Gratisanrufe gehören.

Außerdem das hierdurch ohnehin schon deutlich erkennbare bestehende preisliche Ungleichgewicht zwischen der "MR-GmbH" und den '"Gelben Seiten" wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass eine bei den "Gelbe Seiten" durchgeführte Internet-Werbung automatisch mit einem kostenfreien entsprechenden Eintrag in deren herausgegebenen Buch beinhaltet.

Erfolgter Eintrag der Firmendaten bereits vor Angebotsannahme
Beispiel Amtsgericht Rostock - 23 Ls 567/06 - 418 Js 13098/06 StA HRO

IV.(1.) 2. Absatz

Soweit in dem benannten Anschreiben erklärt wurde, dass zur Aufnahme in das regionale Branchenverzeichnis im Internet der "MR GmbH" darum gebeten werde, das Angebot nach entsprechender Überprüfung und durch dessen Rücksendung an die "MR‑GmbH" anzunehmen, ist dadurch die Unwahrheit bereits expressis verbis zum Ausdruck gebracht worden.

Es konnte nämlich festgestellt worden, dass sämtliche Unternehmen, denen das vorliegende Angebotsschreiben durch die "MR‑GmbH" zugesandt worden ist, schon längst bei der Erstellung des Branchenverzeichnisses darin ohne ihr eigenes Zutun mit ihren persönlichen (Grund)daten aufgenommen worden waren. Folglich bedurfte es zu einer Aufnahme in das Branchenverzeichnis der "MR‑GmbH" keiner weiteren Angebotsannahme durch die Angeschriebenen.

BEISPIELPROZESS

Übersicht

Übersicht Anfechtungserklärungen

JURISTISCH
EUROPAPARLAMENT UND ADRESSBUCHSCHWINDEL
KONTAKTADRESSEN
Europa
Deutschland
Niederlande
Österreich
Schweiz