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Anfechtung wegen arglistiger Täuschung z.B.: "Henghuber Formular"

Dies ist das Muster einer Anfechtungserklärung wegen arlistiger Täuschung. Die Begründung bezieht sich auf das sog. Henghuber Formular.
(mehr infos zum Henghuber Formular hier) - Bitte aktualisieren Sie die Begründung, so dass sie auf das bei Ihnen verwendete Formular zutrifft. Sie brauchen aber bei einer Anfechtung nicht so ausführlich zu begründen und können auf das oben abgebildete Schreiben zurückgreifen.

Dank an Th. A.: Druschl der dieses Anfechtungserklärung zur Verfügung stellte. Er schreibt dazu: ... Diese Anfechtungserklärung wurde von mir mit Unterstützung eines Freundes, welcher Rechtsanwalt, zugelassen am LG und OLG, verfaßt....Th. A. Druschl (Informatiker) Geschäftsleitung GIGA-SYSTEMS Internet Services & Broadcasting info@giga-systems.de
Dieses Schreiben wurde für den Online Verlag / Raeder entworfen. Überprüfen Sie die Briefaussagen nochmal auf Abweichungen zu ihrem Formular. (Anderes Register ? Die Preise variieren, die im Kleingedruckten angegebenen Fristen u.s.w.)

Man kann auch wegen Irrtum anfechten - das ist juristisch etwas anderes. Siehe dazu die richterlichen Hinweise aus dem Prozess vor dem AG Neukölln.

"Anfechtung eines Vertragsangebotes zur Eintragung in das von Ihnen geführte "(Titel des Adressverzeichniss:::::::::::::::::::::::::::::::::::::") wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches"

Sehr geehrte Damen und Herren.

Die von Ihnen übersandten Eintragungsofferte enthält das im Geschäftsverkehr übliche Angebot, der Eintragung in ein Register zuzustimmen und fehlerhaft vorgeschlagene Eintragungsdaten zu berichtigen. Da nur bei den aufpreispflichtigen Eintragungsmöglichkeiten deutlich ein Preis angegeben ist, bin ich wie bei den vergleichbaren Angeboten anderer Verlage davon ausgegangen, der Grundeintrag sei im Gegensatz zu Zusatzleistungen kostenfrei. Erst nach dem Erhalt der Rechnung musste ich zu meiner Überraschung zur Kenntnis nehmen, dass Sie für den "Grundeintrag" bzw. die Pflege der Daten eine jährliche Gebühr von 845,-- Euro erheben.

Ich habe erkannt, dass Sie im Widerspruch zu den im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten den Preis für Ihre angebotene Dienstleistung nicht unmittelbar bei der für die in der Offerte enthaltene Hauptleistung genannt haben. Die tatsächlichen Kosten für die angebotene Leistung ist entgegen allen kaufmännischen oder sonst im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten mitten zwischen anderen, für die Entscheidung über den Abschluss des Vertrages unmaßgeblichen Selbstverständlichkeiten, versteckt.

Aufgrund dieser bewusst im Gegensatz zu den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten abgefassten Aufforderung, ein Angebot abzugeben, geht jeder durchschnittliche, auch kaufmännisch vorgebildete Leser der "Offerte" davon aus, dass der Grundeintrag kostenlos vorgenommen wird. Dies ist bei Adressbüchern, Branchenverzeichnissen oder auch bei seriösen Verzeichnissen im Internet üblich. Nur so kommt ein, auch für die Nachfrager attraktives, Adressenverzeichnis zustande.

Ich wurde daher von Ihnen planmäßig, vorsätzlich und arglistig über den wahren und von Ihnen erwarteten Inhalt meines Angebotes über die Eintragung in das Online-Branchenregister getäuscht. Hätten Sie sich an die im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten, insbesondere den Preis des Eintrages direkt beim "Grundeintrag" anzugeben, gehalten hätte ich das Vertragsangebot nicht abgegeben. Mit dem Verstecken des Preises an einer unvermuteten Stelle haben Sie mich erst zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst, da ich gegen einen kostenlosen Eintrag nichts einzuwenden hatte und dies den üblichen Verkehrssitten entsprochen hätte. Die arglistige Erwartung, es würde auf im Vertrauen auf die üblichen Geschäftssitten auf das genaue Studium der „Hinweise" und allgemeinen Geschäftsverbindungen vertraut, ist die Grundlage für ihre Täuschungshandlung.

Ich bin daher nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt, meine Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB wird eingehalten. Da es sich nicht um eine Kündigung des Vertrages handelt, ist die von Ihnen gesetzte "Kündigungsfrist" von drei Tagen nicht anzuwenden. Im übrigen ist diese wegen Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen des AGB Gesetzes nichtig.

Da der Vertrag aufgrund der Anfechtung nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, sind Sie nicht berechtigt, Forderungen gegen mich, gleich welcher Art, zu erheben. Ich behalte mir hingegen vor, den mir entstandenen oder noch entstehenden Schaden, z.B. Zeitaufwand, entgangenen Gewinn, Kommunikationskosten, Kosten von Hilfspersonal, anwaltliche Beratung etc. gerichtlich geltend zu machen.

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Datum
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JURISTISCH
DIE JURISTISCHEN HINTERGRÜNDE
EUROPAPARLAMENT UND ADRESSBUCHSCHWINDEL
IN EIGENER SACHE