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Anfechtungserklärung am Beispiel VDM (Fitterer)

bezieht sich auf die "Manuskriptofferte" für das Heilpraktiker Verzeichnis

Man kann auch wegen Irrtum anfechten - das ist juristisch etwas anderes. Siehe dazu die richterlichen Hinweise aus dem Prozess vor dem AG Neukölln.

"Anfechtung eines Vertragsangebotes zur Eintragung in das von Ihnen geführte "Deutsche Verzeichnis der Heilpraktiker 2004" wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches"

Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit fechte ich meine Erklärung vom 10.01.04 wegen arglistiger Täuschung an. Mit Ihrer Manuskriptofferte ohne Datum haben Sie den Eindruck vermittelt, es handele sich um eine kostenlose Eintragung in ein Adressenverzeichnis. Der Angebotscharakter und die Kostenpflichtigkeit waren nicht ohne weiteres erkennbar.

Derartige Offerten wurden bereits verboten (z.B. mit Urteil AZ 24 O 138/03 bereits am 28.11.03 vom LG Mannheim) Die von Ihnen übersandte "Offerte" enthält das im Geschäftsverkehr übliche Angebot, der Eintragung in ein Register zuzustimmen und fehlerhafte oder vorgeschlagene Eintragungsdaten zu berichtigen. Dabei argumentieren Sie mehrfach deutlich hervorgehoben mit einem kostenlosen Grundeintrag.
Dagegen ist kaum wahrnehmbar in einem kleingedruckten Abschnitt der Text untergebracht, dass der Grundeintrag nur aus dem Firmennamen und dem Standort besteht.

Üblicherweise enthält ein Grundeintrag aber alle erforderlichen Mindestinformationen, um die eingetragene Firma zumindest finden und beurteilen zu können - ansonsten wäre so ein Eintrag völlig nutzlos für den Inserenten und auch für den Suchenden. Da ich Ihre Offerte damals als seriös betrachtet habe, musste ich davon ausgehen, dass der kostenlose Grundeintrag, wie bei seriösen Adressbuch Verlagen üblich, zumindest die erforderlichen Mindestdaten enthalten musste, die eine Eintragung überhaupt sinnvoll erscheinen lässt.

Mit Ihrem Textvorschlag, der genau diese Grunddaten mit den zu ergänzenden Minimalangaben enthält, erweckten Sie den Eindruck, dass es sich dabei um einen normalen kostenlosen Grundeintrag handelt. Die Hinweise auf drucktechnische Hervorhebung des Standardeintrages sowie auf kostenpflichtige Platzierungs- und Erscheinungswünsche bestärken diesen Eindruck. Der immer wieder wechselnde Gebrauch der im Geschäftsverkehr gleichsinnigen Bezeichnungen Grundeintrag und Standardeintrag in unübersichtlichen Textteilen soll verwirren und den Angebotsinhalt verschleiern.

Der Textteil "Bitte beachten", der diese "Vertragsbedingungen" enthält, erweckt schon auf Grund seiner Überschrift nicht den Eindruck, dass es sich hier um die wesdentlichen Vertragsbedingungen handeln soll, sondern nur um ergänzende Hinweise. Ich habe erkannt, dass Sie im Widerspruch zu den im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten eines klar strukturierten Angebotes mit eindeutiger und überschaubarer Benennung der Angebotsvarianten und deren unterschiedlicher Kosten den Preis für Ihre "Dienstleistung" verschleiert haben.

Die tatsächlichen Kosten für die angebotene Leistung ist entgegen allen kaufmännischen oder sonst im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten mitten zwischen anderen, für die Entscheidung über den Abschluss des Vertrages unmaßgeblichen Selbstverständlichkeiten und missverständlichen Angaben versteckt. Aufgrund dieser bewusst im Gegensatz zu den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten abgefassten Aufforderung, ein Angebot abzugeben, geht jeder durchschnittliche, auch kaufmännisch vorgebildete Leser der "Offerte" davon aus, dass es sich bei dem Text- und Ergänzungsvorschlag um den kostenlosen Eintrag handeln müsse und Kosten nur für die angegebenen Extras, wie Hervorhebung, Platzierung, Erscheinungshäufigkeit usw. anfallen.
Dies ist bei Adressbüchern, Branchenverzeichnissen oder auch bei seriösen Verzeichnissen üblich. Nur so kommt ein, auch für die Nachfrager attraktives, Adressenverzeichnis zustande. Ich wurde daher von Ihnen planmäßig, vorsätzlich und arglistig über den wahren und von Ihnen erwarteten Inhalt meines Angebotes über die Eintragung in das Heilpraktikerverzeichnis getäuscht.

Hätten Sie sich an die im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten gehalten, eine deutliche Angebots- und Preisstruktur zu offerieren, hätte ich das Vertragsangebot nicht abgegeben. Mit dem Verstecken des Preises und der Geschäftsbedingungen an unvermuteten Stellen und verwirrenden Vertragsbedingungen haben Sie mich erst zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst, da ich gegen einen kostenlosen Eintrag nichts einzuwenden hatte und dies den üblichen Verkehrssitten entsprochen hätte.

Die arglistige Erwartung, man würde im Vertrauen auf die üblichen Geschäftssitten auf das genaue Studium von "Bitte beachten" verzichten, ist die Grundlage für ihre Täuschungshandlung. Ich bin daher nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt, meine Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB wird eingehalten. Da es sich nicht um eine Kündigung des Vertrages handelt, ist eine eventuelle "Kündigungsfrist" nicht anzuwenden.

Da der Vertrag aufgrund der Anfechtung nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, sind Sie nicht berechtigt, Forderungen gegen mich, gleich welcher Art, zu erheben. Ich behalte mir hingegen vor, den mir entstandenen oder noch entstehenden Schaden, z.B. Zeitaufwand, entgangenen Gewinn, Kommunikationskosten, Kosten von Hilfspersonal, anwaltliche Beratung etc. gerichtlich geltend zu machen. Darüber hinaus werde ich Sie strafrechtlich bei der Kripo zur Anzeige bringen und weitere geeignete Schritte gegen Ihre Geschäftspraktiken einleiten. Unterschrift per Einschreiben

Kopien an Rechtsanwalt, Kripo, Verbrauchersachutzverbände, Volksbank Schwetzingen, Deutscher Schutverband gegen Wirtschaftskriminalität DSW, Wirtschaftskontrolldienst Mannheim (Gewerbepolizei)

 

Ergänzende Begründung eines Betroffenen

  "...Dagegen ist kaum wahrnehmbar in einem kleingedruckten Abschnitt der Text untergebracht, dass der Grundeintrag nur aus dem Firmennamen und dem Standort besteht. Üblicherweise enthält ein Grundeintrag aber alle erforderlichen Mindestinformationen, um die eingetragene Firma zumindest finden und beurteilen zu können - ansonsten wäre so ein Eintrag völlig nutzlos für den Inserenten und auch für den Suchenden.
Nach Zusendung eines Exemplars Ihres sog. "Heilpraktikerverzeichnisses" hat sich das bestätigt. Die sogenannten "Grundeinträge" sind so aufgebaut, dass man einen völlig unkommentierten Namen nur schriftlich bei unvollständiger Adresse kontaktieren kann, was keinerlei praktischen Wert hat und in größeren Städten auf Grund der fehlenden PLZ gar nicht möglich ist. Es fehlt jeder Hinweis darauf, was an Leistungen angeboten wird, so dass man die Nadel im Heuhaufen sucht - ein völlig nutzloses Verzeichnis. ..."
 

und die Verbesserung eines anderen Satzes:

Ich wurde daher von Ihnen planmäßig, vorsätzlich und arglistig getäuscht.. Hätten Sie sich an die im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten gehalten, eine deutliche Angebots- und Preisstruktur zu offerieren, hätte ich das Vertragsangebot nicht abgegeben.

JURISTISCH
DIE JURISTISCHEN HINTERGRÜNDE
EUROPAPARLAMENT UND ADRESSBUCHSCHWINDEL
IN EIGENER SACHE