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"Anfechtung eines Vertragsangebotes zur Eintragung in
das von Ihnen geführte "Deutsche Verzeichnis der Heilpraktiker
2004" wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches"
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit fechte ich meine Erklärung vom 10.01.04 wegen arglistiger
Täuschung an. Mit Ihrer Manuskriptofferte
ohne Datum haben Sie den Eindruck vermittelt, es handele sich um eine
kostenlose Eintragung in ein Adressenverzeichnis. Der
Angebotscharakter und die Kostenpflichtigkeit waren nicht ohne weiteres
erkennbar.
Derartige
Offerten wurden bereits verboten (z.B. mit Urteil AZ 24 O 138/03 bereits
am 28.11.03 vom LG Mannheim) Die von Ihnen übersandte "Offerte" enthält das im Geschäftsverkehr übliche
Angebot, der Eintragung in ein Register zuzustimmen und fehlerhafte
oder vorgeschlagene Eintragungsdaten zu berichtigen. Dabei argumentieren
Sie mehrfach deutlich hervorgehoben mit einem kostenlosen Grundeintrag.
Dagegen ist kaum wahrnehmbar in einem kleingedruckten Abschnitt der
Text untergebracht, dass der Grundeintrag nur aus dem Firmennamen
und dem Standort besteht.
Üblicherweise
enthält ein Grundeintrag aber alle erforderlichen Mindestinformationen,
um die eingetragene Firma zumindest finden und beurteilen zu können -
ansonsten wäre so ein Eintrag völlig nutzlos für den Inserenten
und auch für den Suchenden. Da ich Ihre Offerte damals
als seriös betrachtet habe, musste
ich davon ausgehen, dass der kostenlose Grundeintrag, wie bei seriösen
Adressbuch Verlagen üblich, zumindest die erforderlichen Mindestdaten
enthalten musste, die eine Eintragung überhaupt sinnvoll erscheinen
lässt.
Mit Ihrem Textvorschlag, der genau diese Grunddaten mit
den zu ergänzenden Minimalangaben enthält, erweckten Sie
den Eindruck, dass es sich dabei um einen normalen kostenlosen Grundeintrag
handelt. Die Hinweise auf drucktechnische Hervorhebung des Standardeintrages
sowie auf kostenpflichtige Platzierungs- und Erscheinungswünsche
bestärken diesen Eindruck. Der immer wieder wechselnde
Gebrauch der im Geschäftsverkehr
gleichsinnigen Bezeichnungen Grundeintrag und Standardeintrag in unübersichtlichen
Textteilen soll verwirren und den Angebotsinhalt verschleiern.
Der Textteil "Bitte beachten", der diese "Vertragsbedingungen" enthält,
erweckt schon auf Grund seiner Überschrift nicht den Eindruck,
dass es sich hier um die wesdentlichen Vertragsbedingungen handeln
soll, sondern nur um ergänzende Hinweise. Ich habe erkannt, dass Sie
im Widerspruch zu den im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen
Gepflogenheiten eines klar strukturierten Angebotes mit eindeutiger
und überschaubarer Benennung der Angebotsvarianten und deren unterschiedlicher
Kosten den Preis für Ihre "Dienstleistung" verschleiert haben.
Die tatsächlichen Kosten für die angebotene Leistung ist
entgegen allen kaufmännischen oder sonst im Geschäftsverkehr üblichen
Gepflogenheiten mitten zwischen anderen, für die Entscheidung über
den Abschluss des Vertrages unmaßgeblichen Selbstverständlichkeiten
und missverständlichen Angaben versteckt. Aufgrund dieser bewusst im
Gegensatz zu den im Geschäftsverkehr üblichen
Gepflogenheiten abgefassten Aufforderung, ein Angebot abzugeben, geht
jeder durchschnittliche, auch kaufmännisch vorgebildete Leser
der "Offerte" davon aus, dass es sich bei dem Text- und Ergänzungsvorschlag
um den kostenlosen Eintrag handeln müsse und Kosten nur für
die angegebenen Extras, wie Hervorhebung, Platzierung, Erscheinungshäufigkeit
usw. anfallen.
Dies ist bei Adressbüchern, Branchenverzeichnissen oder auch
bei seriösen Verzeichnissen üblich. Nur so kommt ein, auch
für die Nachfrager attraktives, Adressenverzeichnis zustande. Ich wurde daher von Ihnen
planmäßig, vorsätzlich und
arglistig über den wahren und von Ihnen erwarteten Inhalt meines
Angebotes über die Eintragung in das Heilpraktikerverzeichnis
getäuscht.
Hätten Sie sich an die im Geschäftsverkehr üblichen
Gepflogenheiten gehalten, eine deutliche Angebots- und Preisstruktur
zu offerieren, hätte ich das Vertragsangebot nicht abgegeben. Mit dem Verstecken des Preises
und der Geschäftsbedingungen an
unvermuteten Stellen und verwirrenden Vertragsbedingungen haben Sie
mich erst zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst, da ich gegen
einen kostenlosen Eintrag nichts einzuwenden hatte und dies den üblichen
Verkehrssitten entsprochen hätte.
Die arglistige Erwartung,
man würde im Vertrauen auf die üblichen
Geschäftssitten auf das genaue Studium von "Bitte beachten" verzichten,
ist die Grundlage für ihre Täuschungshandlung. Ich
bin daher nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt, meine Willenserklärung
wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB wird eingehalten. Da es sich
nicht um eine Kündigung des Vertrages handelt, ist eine eventuelle "Kündigungsfrist" nicht
anzuwenden.
Da der Vertrag aufgrund der
Anfechtung nach § 142 BGB als von
Anfang an nichtig anzusehen ist, sind Sie nicht berechtigt,
Forderungen gegen mich, gleich welcher Art, zu erheben. Ich behalte mir
hingegen vor, den mir entstandenen oder noch entstehenden Schaden, z.B.
Zeitaufwand, entgangenen Gewinn, Kommunikationskosten, Kosten
von Hilfspersonal, anwaltliche Beratung etc. gerichtlich geltend zu
machen. Darüber hinaus werde ich Sie strafrechtlich bei der Kripo zur
Anzeige bringen und weitere geeignete Schritte gegen Ihre Geschäftspraktiken
einleiten. Unterschrift per Einschreiben
Kopien an Rechtsanwalt,
Kripo, Verbrauchersachutzverbände, Volksbank
Schwetzingen, Deutscher Schutverband gegen Wirtschaftskriminalität
DSW, Wirtschaftskontrolldienst Mannheim (Gewerbepolizei)
Ergänzende Begründung eines Betroffenen
"...Dagegen
ist kaum wahrnehmbar in einem kleingedruckten Abschnitt der Text untergebracht,
dass der Grundeintrag nur aus dem Firmennamen und dem Standort besteht. Üblicherweise
enthält ein Grundeintrag aber alle erforderlichen Mindestinformationen,
um die eingetragene Firma zumindest finden und beurteilen zu können
- ansonsten wäre so ein Eintrag völlig nutzlos für den
Inserenten und auch für den Suchenden.
Nach Zusendung eines Exemplars Ihres sog. "Heilpraktikerverzeichnisses" hat
sich das bestätigt. Die sogenannten "Grundeinträge" sind so aufgebaut,
dass man einen völlig unkommentierten Namen nur schriftlich bei unvollständiger
Adresse kontaktieren kann, was keinerlei praktischen Wert hat und in größeren
Städten auf Grund der fehlenden PLZ gar nicht möglich ist. Es fehlt
jeder Hinweis darauf, was an Leistungen angeboten wird, so dass man die Nadel
im Heuhaufen sucht - ein völlig nutzloses Verzeichnis. ..."
und die Verbesserung eines anderen Satzes:
Ich wurde daher von Ihnen planmäßig, vorsätzlich und
arglistig getäuscht.. Hätten Sie sich an die im Geschäftsverkehr üblichen
Gepflogenheiten gehalten, eine deutliche Angebots- und Preisstruktur
zu offerieren, hätte ich das Vertragsangebot nicht abgegeben.
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