| Feststellungsklage - Wann, Warum, Wie |
Wann klagen |
| Sie haben bereits eine Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung,
Wucher und ungültiger
AGB geschrieben. Trotzdem kommen weiter Mahnungen, Rechnungen
und Drohbriefe. Das wird nie aufhören. |
| Warum selber klagen |
| Immer neue Tricks werden
von diesen Betrügern ersonnen. Da werden z.B. Gutschriften
erteilt (Henghuber), der Betroffene wiegt sich in Sicherheit und "entsorgt
den ganzen Mist" und dann wird die Forderung an eine Inkasso
(oder "Factoring") Firma verkauft und die Drohungen
gehen weiter....
(siehe z.B.: Cash
Force Begründung: "...eine Gutschrift ist
keine Verzichtserklärung...") siehe Inkassomethoden |
Wenn Sie passiv bleiben, sind Sie solchen Machenschaften ausgeliefert.
Deshalb sollten Sie eine Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage
anstrengen - Das ist die einzige Möglichkeit für Sie
Rechtssicherheit herzustellen. |
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Feststellungsklage |
| Es soll gerichtlich festgestellt werden , dass der
Vertrag nichtig ist und daraus kein Geld geschuldet wird. |
| Das Risiko einer derartigen Klage geht gegen Null. |
| Denn
nicht nur eine eindeutige Rechtsprechung in Sachen betrügerischer
Formulare steht inzwischen auf der Seite der Betroffenen - sondern auch
meist eine erfolgreiche Abmahnung durch den DSW oder eine entsprechende
Unterlassungserklärung
der Schwindelfirma. D. h. die Formulare und Methoden sind bereits gerichtlich
als sittenwidrig erkannt worden. |
| Risiko: die beklagte Firma erklärt Bankrott
und der Kläger bleibt auf den Kosten sitzen, aber --- das Geld hat sich
gelohnt ! |
Rechtsanwälte raten gern von einer Feststellungsklage
ab, weil die Beweislast immer beim Kläger liegt. Es heißt, dass man
doch ruhig abwarten solle, bis man verklagt wird. Da müsse die andere
Seite die Beweislast übernehmen. Aber
dann hat man ständig diese Drohungen der Inkassoversuche im Kopf. Und die
Unsicherheit, ob die nicht doch noch einen Weg finden, einen reinzulegen.Vielleicht
versuchen die über eine Urlaubsvertretung eine Zusage zu erhalten, die nicht
im Bild ist, oder die Betrüger berufen sich auf Telefonate, die nie stattgefunden
haben oder nur einen Teil der Wahrheit wiedergeben (sei es um eine Zahlungszusage
zu behaupten, sei es dass angeblich ein Vergleich vereinbart wurde) ... die sind
sehr erfinderisch (siehe Inkassomethoden). |
Und
was auch wichtig ist: man tut nichts gegen die Betrüger,
wenn man einfach wartet - ohne das Risiko einer Gegenklage werden die immer
wieder Opfer finden, die nicht Bescheid wissen, und sich einschüchtern
lassen. So blüht das Geschäft mit dem Betrug risikolos weiter. |
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| Feststellungsklagen sind im allgemeinen durchaus "billiger" als Zahlungsklagen, weil der Streitwert tatsächlich um 1/3 oder sogar 2/3 niedriger sein kann. Bei negativen Feststellungsklagen aber, mit denen wir es hier regelmäßig zu tun haben, ist der Streitwert und damit das Kostenrisiko genauso hoch, wie bei einer Zahlungsklage - wie sie von dubiosen Verlagen ja angedroht wird. |
| Es ist wichtig, einen Verlag zu verklagen, wenn man Gewissheit haben will, dass eine Forderung nicht besteht oder man bestimmte Unterlagen sehen möchte. Das Risiko, bis zum Sankt Nimmerleinstag wegen einer Forderung verfolgt und bedrängt zu werden, bleibt sonst bestehen. |
| Neben der negativen Feststellungsklage kann man aber auch Rückzahlungsklagen über eine Rechnung oder Klagen auf Vorlage von Werbeobjekten und Verteilernachweisen einreichen. Die Möglichkeiten sind vielfältig und auch das mit den jeweiligen Klagen verbundene Kostenrisiko. |
| Man sollte sich auch aus diesem Grund bei Problemen mit einem Anzeigenverlag mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten, der wirklich Erfahrung auf dem Gebiet hat, sich also bereits intensiv und mit mehr als ein oder zwei Anzeigenfirmen auseinandergesetzt hat und aufgrund seiner Erfahrung beurteilen kann, ob eine Feststellungsklage erhoben werden sollte. |
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Die
KOSTEN |
| Der
Nachteil bei einer Feststellungsklage ist, dass der Klagende
die Gerichtskosten - und je nach Anwalt manchmal auch die Anwaltskosten
- vorstrecken muss. Aber die Vorkosten sind gering
und werden nach gewonnenem Prozess zurückerstattet. |
Juli 2004 Auskunft von RA Scheichen Ost anlässlich der Cash Force Forderungen
Das
gesamte Prozesskostenrisiko (für den unwahrscheinlichen Fall,
dass der
Prozess verloren geht) liegt bei ca 500 Euro. (Streitwert = Forderung
um die 1000 Euro) Als Vorauszahlung
sind lediglich die Gerichtsgebühren in Höhe von ca
200 Euro nötig. |
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