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Urteilssammlung

Gerichte / Datum
Urteils Sammlung
15.12.2006 JWT/2006040100/20061215X00
Bezirksgericht für Handelssachen Wien, 13.01.2004
Tomacom (Tristan Holik)...die Klagende Partei...hat nicht unmissverständlich und graphisch deutlich den Angebotscharakter des Schreibens hervorgehoben, sondern...den vom Gesetz verpönten Ausdruck "Korrekturabzug"...
Bezirksgericht für Handelssachen Wien vom 21. 11. 2003 - 3 C 532/03m-10 
Tomacom (Tristan Holik) Obwohl der Beklagte in Deutschland ansässig ist und der Kläger in Österreich, ist die Wahl des Gerichtsstands Wien zulässig. Das Formular der Tomacom ist sittenwidrig und daher nichtig. Auch Irrtum des Unterzeichnenden macht den Vertrag nichtig, wenn der Vertragspartner zu diesem Irrtum entscheidend beigetragen hat. "
OGH 05.11.2002 4Ob198/02z
OGH 24.9.2002, 4 Ob 175/02t
Unzulässige Aussendung von Branchenverzeichnis Internet / www.webguide.at
" ...Das (für sich allein wohl klarstellende) Wort OFFERT (oder auch Angebot) wird weder als Überschrift dieses Schreibens verwendet, noch im Kontext graphisch deutlich hervorgehoben, vielmehr steht es im oberen Drittel des Schreibens in der in gleicher Blockschrift und Schriftgröße gehaltenen Wortfolge EINSCHALTOFFERT BRANCHENVERZEICHNIS INTERNET."
INKASSOMETHODEN
EUROPAPARLAMENT UND ADRESSBUCHSCHWINDEL
IN EIGENER SACHE