Gericht: BGH 4. Strafsenat
Datum: 26. April 2001
Az: 4 StR 439/00
NK: StGB § 263 Abs 1
Leitsatz
Wer Angebotsschreiben
planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere
durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfaßt,
dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem
gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter
völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung
im Sinne des StGB § 263 Abs 1.
Fundstelle
EBE/BGH 2001, 163-166 (Leitsatz und Gründe)
NJW 2001, 2187-2189 (Leitsatz und Gründe)
wistra 2001, 255-257 (Leitsatz und Gründe)
NStZ 2001, 430-432 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
EBE/BGH BGH-Ls 302/01 (Leitsatz)
ZAP EN-Nr 406/2001 (Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Bochum 17. Mai 2000 6 KLs 35 Js 238/99
Tenor
1. Die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Mai
2000 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision
genügt die - zugelassene - Anklage den an die Konkretisierung bei
Serienstraftaten zu stellenden Anforderungen. Auch die Verfahrensbeschwerden
greifen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen
in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. November 2000.
Der Senat bemerkt dazu ergänzend: Das Landgericht hat auch die
Beweisanträge der Verteidigung auf "nochmalige Einvernahme"
des Zeugen Rechtsanwalt Sch. (RB Rechtsanwalt M. S. 24 ff.) und auf
Vernehmung der Staatsanwälte R. und L. (RB aaO S. 29 ff.), mit
denen die Verteidigung den Nachweis fehlenden Unrechtsbewußtseins
des Angeklagten erstrebte, mit jeweils zutreffender Begründung
abgelehnt. Im übrigen war es mit Blick auf die Angaben des Zeugen
Sch., er habe den Angeklagten "mehrfach vor und während der
Aktivitäten der Inter Media .... ausdrücklich auf eine mögliche
Strafbarkeit der Vorgehensweise hingewiesen" (UA 87 f.), denen
der Angeklagte "im Laufe der Hauptverhandlung auch nicht widersprochen"
hat (UA 89), für die Verneinung eines Verbotsirrtums (§ 17
StGB) aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244
Abs. 3 Satz 2 StPO), welche einschlägigen Ermittlungsverfahren
außer dem der Staatsanwaltschaft Schweinfurt mangels Tatverdachts
eingestellt worden sind.
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Das Landgericht
hat festgestellt:
Der Angeklagte gründete 1999 mit Sitz in Palma de Mallorca die
Firma Inter Media Verlag S. L. (kurz: Inter Media), "die sich mit
der Veröffentlichung von Geschäfts-, Familien- und Todesanzeigen
im Internet beschäftigen sollte". Ein Büro unterhielt
die Firma Inter Media dort aber nicht, sondern lediglich in Bochum,
ohne dass hierauf im Geschäftsverkehr oder in sonstiger Weise
hingewiesen wurde. Zum Geschäftsführer bestimmte der Angeklagte
als "Strohmann" den früheren, inzwischen rechtskräftig
verurteilten Mitangeklagten Klaus-Dieter H. Nach dem "Konzept"
des Angeklagten wurden auf seine Veranlassung aus insgesamt 240 abonnierten
Tageszeitungen "dort veröffentlichte Eintragungen und Anzeigen,
insbesondere auch Todesanzeigen, ausgewählt ... Im Falle von Todesanzeigen
wurde dem dort an erster Stelle genannten Angehörigen der verstorbenen
Person nur zwei bis drei Tage nach dem Erscheinen der Anzeige unverlangt
ein <als 'Insertionsofferte' bezeichnetes> Schreiben" jeweils
zusammen mit einem "teilweise vorausgefüllten Überweisungsträger"
zugesandt. Die Schreiben wiesen - wie das Landgericht aufgrund der Besonderheiten
der grafischen Gestaltung im einzelnen zutreffend belegt - "eine
Vielzahl von Merkmalen auf, die bei Rechnungen für bereits erbrachte
Leistungen typisch sind". Von Ende April 1999 bis zum 21. September
1999 wurden auf diese Weise mindestens 12.500 Todesanzeigen betreffende
Schreiben verschickt. Wie vom Angeklagten gewollt, hielt "der ganz
überwiegende Teil der Empfänger ... die von der Inter Media
übersandten Schreiben für eine Rechnung über die zuvor
in der Tageszeitung erschienene Todesanzeige". Demgegenüber
erschloß sich "nur ganz wenigen Empfängern ... unmittelbar,
dass die Schreiben ... ein Angebot für eine erneute Veröffentlichung
der bereits erschienenen Todesanzeige im Internet enthielten ... Ein
Interesse an einer solchen Veröffentlichung bestand bei den Empfängern
der Schreiben jedoch nicht". Gegenstand des Verfahrens sind nach
dessen Beschränkung noch 660 im einzelnen konkretisierte Fälle
im Zeitraum vom 28. April bis zum 10. September 1999, die sämtlich
Todesanzeigen betreffen. In "49 Fällen <richtig wohl 48
Fälle, weil der hier mitgezählte Fall 43 nach der Liste UA
34 lediglich einen "Versuch" betrifft> überwiesen
die angeschriebenen Personen den im Schreiben jeweils genannten Betrag"
(zunächst 255,20 DM, später 397,30 DM bzw. zuletzt 594,80
DM), insgesamt 22.596,40 DM. In 40 dieser Fälle "gingen die
überwiesenen Beträge - insgesamt 18.230,70 - wieder an die
Absender, weil die Banken die Zusammenarbeit mit der Inter Media ablehnten".
Soweit die Banken die Beträge nicht zurücküberwiesen
und diese somit der Inter Media zur Verfügung standen, "wurde
der Inhalt der entsprechenden Todesanzeigen aus den Tageszeitungen,
die dem jeweiligen Anschreiben zugrundelagen, im Internet unter der
Adresse 'www.online-familienanzeigen. de' eingestellt".
2. Auf der Grundlage
dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht
den Angeklagten zu Recht wegen einer - einheitlichen (BGH NStZ 1996,
610 f.; 1998, 568, 569 m.Anm.Dierlamm; Senatsbeschluß vom 7. November
2000 - 4 StR 424/00 m.w.N.), teilweise vollendeten, teilweise versuchten
- Betrugstat nach § 263 Abs. 1 StGB verurteilt. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen des Betruges sind erfüllt.
a) Näherer
Erörterung bedarf lediglich das Merkmal der Täuschung. Entgegen
der Auffassung der Revision hat das Landgericht eine dem Angeklagten
zuzurechnende Täuschungshandlung gegenüber den Empfängern
der Schreiben mit rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht.
aa) Die Täuschungshandlung
besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher
oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als
Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern
auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm
das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewißheit eigen ist
(Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rdn.
8 m.N.). Hiernach ist die Täuschung jedes Verhalten, das objektiv
irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung
eines anderen einwirkt (Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 263
Rdn. 6; Cramer aaO Rdn. 11; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. §
263 Rdn. 6). Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt,
dass außer der ausdrücklichen Begehung, namentlich durch
bewußt unwahre Behauptungen, die Täuschung auch konkludent
erfolgen kann, nämlich durch irreführendes Verhalten, das
nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen
ist (Tröndle/Fischer aaO Rdn. 7; Lackner/Kühl aaO Rdn. 7).
Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht
expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung
durch sein Verhalten miterklärt (Cramer aaO Rdn. 14; Lackner in
LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 28).
bb) Das Landgericht
hat zu Recht als in diesem Sinne "miterklärt" erachtet,
dass es sich bei den unaufgefordert versandten Schreiben um eine
Rechnung für die bereits anderweitig erfolgte Veröffentlichung
der Todesanzeigen handelte, und deshalb eine Täuschungshandlung
bejaht. Wenn der Täter bei Versendung von Formularschreiben typische
Rechnungsmerkmale - insbesondere, wie hier, das Fehlen von Anrede und
Grußformel, Hervorhebung einer individuellen Registernummer, Fehlen
einer näheren Darstellung der angebotenen Leistung, Aufschlüsselung
des zu zahlenden Betrages nach Netto- und Bruttosumme, Hervorhebung
der Zahlungsfrist ("binnen zehn Tagen") durch Fettdruck, Beifügung
eines ausgefüllten Überweisungsträgers - einsetzt, die
den Gesamteindruck so sehr prägen, dass demgegenüber
die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig
in den Hintergrund treten, so täuscht er die Adressaten nach der
objektiven Verkehrsanschauung durch die konkludente Aussage der Schreiben,
dass eine Zahlungspflicht besteht (Garbe NJW 1999, 2868, 2870;
im selben Sinn Mahnkopf/Sonnberg NStZ 1997, 187 f.). Der Senat befindet
sich damit in Übereinstimmung mit den von der Zivilrechtsprechung
für einschlägige Fallgestaltungen entwickelten Grundsätzen,
die für die Ermittlung der Verkehrsanschauung, nämlich des
objektiven Maßstabs des Geschäftsverkehrs heranzuziehen sind.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs bejaht in ständiger Rechtsprechung einen Unterlassungs-
bzw. Beseitigungsanspruch wegen konkludenter Täuschung, wenn Gewerbetreibende
im Rahmen eines als Mittel des Wettbewerbs angelegten Gesamtkonzepts
durch rechnungsähnliche Gestaltung von unaufgefordert versandten
formularmäßigen "Angebotsschreiben" systematisch
und fortlaufend das Zustandekommen von Insertionsverträgen betreiben,
indem sie darüber hinwegtäuschen, dass die Formularschreiben
nur Angebote zur Eintragung in Branchenverzeichnisse u.ä. enthalten,
und stattdessen den Eindruck erwecken, es würden bereits in Auftrag
gegebene Leistungen in Rechnung gestellt (BGHZ 123, 330, 334; NJW 1995,
1361 f.; WRP 1998, 383, 385). Dabei stellt der Bundesgerichtshof in
Zivilsachen hinsichtlich der Eignung zur Irreführung ausdrücklich
nicht auf die Einzelmerkmale der Anschreiben (individuelle Auftragsnummer,
Aufschlüsselung des zu zahlenden Preises und Beifügung eines
ausgefüllten Überweisungsträgers) ab, sondern auf den
planmäßig erweckten Gesamteindruck der Aufmachung "nach
Art einer Rechnung" (BGH NJW 1995, 1362).
cc) Diese Grundsätze
haben auch Bedeutung für den Täuschungsbegriff des Betrugstatbestandes.
Allerdings gehört es nicht zum vom Betrugstatbestand geschützten
Rechtsgut, sorglose Menschen gegen die Folgen ihrer eigenen Sorglosigkeit
zu schützen (BGHSt 3, 99, 103; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 35
a; jew. zum Vermögensschaden). Das Merkmal der Täuschung im
strafrechtlichen Sinne ist deshalb nicht schon ohne weiteres dadurch
erfüllt, dass die Empfänger der Schreiben die "Insertionsofferte"
mißverstehen konnten und dies dem Angeklagten bewußt war.
Die Täuschung stellt nach der Tatbestandsstruktur des § 263
Abs. 1 StGB die eigentliche deliktische Handlung dar, die ihrerseits
Bedingung für einen darauf beruhenden Irrtum ist. Dies schließt
aus, die Täuschung bereits aus einem Irrtum als solchem herzuleiten
(so aber Mahnkopf/Sonnberg NStZ 1997, 187: "Wo ein Irrtum ist,
ist auch eine Täuschung"; dagegen zu Recht Garbe NJW 1999,
2869). Die bloße Hoffnung des Täters auf einen - zur Vermögensschädigung
führenden - Irrtum beim Tatopfer mag zwar sozialethisch verwerflich
sein; dennoch wird aus einer solchen Hoffnung oder Erwartung deshalb
noch keine Täuschungshandlung. Vielmehr setzt die Annahme einer
Täuschung eine Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten
voraus (Samson/Günther in SK-StGB 37. Lfg., 5. Aufl. Rdn. 22),
nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und
subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über
tatsächliche Umstände hervorzurufen. Das kann aber selbst
dann gegeben sein, wenn die Adressaten der von dem Angeklagten veranlaßten
Schreiben bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter eines
Schreibens als Angebot anstatt als Rechnung hätten erkennen können
(vgl. BGHSt 34, 199, 201; zur Bedeutung des "Mitbewußtseins
des Opfers" Samson/Günther aaO § 263 Rdn. 52 ff.).
dd) Zur tatbestandlichen
Täuschung wird ein Verhalten hierbei dann, wenn der Täter
die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum
hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein
"äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt
die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung
nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (so
zu Recht Fischer/Tröndle aaO Rdn. 7a; vgl. auch die entsprechende
Rechtsprechung des Senats zum Hindernisbereiten im Sinne des §
315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch "(äußerlich) verkehrsgerechtes
Verhalten" im Straßenverkehr; BGH NZV 1992, 157 m. Anm. Seier;
BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 = StV 2000, 22
m. krit. Anm. Kudlich; dazu ferner krit. Scheffler NZV 1993, 463 f.).
Insoweit genügt allerdings nicht bedingter Vorsatz (vgl. Lackner/Kühl
aaO Rdn. 57); vielmehr ergibt sich schon aus dem Erfordernis planmäßigen
Verhaltens, dass die Annahme der Täuschung in diesen Fällen
auf seiten des Täters ein Handeln mit direktem Vorsatz voraussetzt.
Dies ist in Fällen inhaltlich an sich richtiger, aber irreführender
Erklärungen geboten, um strafloses - wenn auch möglicherweise
rechtlich mißbilligtes - Verhalten durch bloßes Ausnutzen
einer irrtumsgeneigten Situation einerseits und dem Verantwortungsbereich
des Täters zuzuordnende (zu diesem Kriterium Kindhäuser in
Festschrift für Günther Bemmann, 1997, S. 339, 354 ff.; ferner
Krack, List als Straftatbestandsmerkmal, 1994, S. 54 f. und 88 f.) und
deshalb strafrechtlich relevante Täuschungshandlungen durch aktive
Irreführung andererseits sachgerecht voneinander abzugrenzen (in
diesem Sinne auch Schröder in Festschrift für Karl Peters
zum 70. Geburtstag, 1974, S. 153, 160 f.).
ee) Die Feststellungen
belegen die hiernach vorausgesetzte objektive und subjektive Tatseite;
denn danach war das vom Angeklagten verfolgte "Konzept" gerade
darauf angelegt, mit den zwar inhaltlich wahren Schreiben bei den Adressaten
Mißverständnis und Irrtum hervorzurufen ("Betrug durch
Behauptung wahrer Tatsachen?" bejahend Schröder aaO S. 153
ff.; ferner Tröndle JR 1974, 221, 224; auch Tröndle/Fischer
aaO Rdn. 6a m.w.N.; dagegen Schumann JZ 1979, 588 ff.). Unter diesen
Umständen diente der isoliert betrachtet wahre Inhalt der Schreiben
lediglich als "Fassade", um die von vornherein in betrügerischer
Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet
und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können
(vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91 - zum Betrug
durch Täuschung über die Erfüllungswilligkeit bei Eingehung
von Bau-Werkverträgen unter planmäßiger Berufung auf
nach dem äußeren Sachverhalt zustehende werkvertragliche
Rechte; insoweit in BGHSt 38, 111 = NJW 1992, 1245 nicht mitabgedruckt).
dass sich der Angebotscharakter der Schreiben bei genauem Hinsehen
aus den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab,
beseitigt unter diesen Umständen die - für den (angestrebten)
Irrtum kausale (Cramer aaO Rdn. 32 m.w.N.; a.A. Naucke in Festschrift
für Karl Peters, 1974; 109, 116 ff.) - tatbestandliche Täuschung
nicht (so zu Recht Tröndle/Fischer aaO Rdn. 7a).
ff) Mit dieser
Entscheidung weicht der Senat nicht von tragenden Erwägungen des
Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar
1979 - 5 StR 805/78 - (NStZ 1997, 186) ab. Der 5. Strafsenat hat darin
die Versendung rechnungsähnlicher Vertragsofferten durch den Angeklagten
zwar nicht als tatbestandliche Täuschung angesehen und deshalb
die Verurteilung wegen Betruges aufgehoben. Doch hat er dabei auf die
Umstände des Einzelfalls ("nicht ohne weiteres") abgestellt,
und zwar entscheidungserheblich darauf, dass sich das Angebot an
im geschäftlichen Verkehr erfahrene Adressaten ("ersichtlich
überwiegend Kaufleute") richtete (ebenso in der weiteren bisher
veröffentlichten Rechtsprechung: OLG Frankfurt NStZ 1997, 187 m.
krit. Anm. Mahnkopf/Sonnberg; LG Frankfurt NStZ-RR 2000, 7, 8; zust.
Cramer aaO Rdn. 16c a.E.). Ob der Senat dieser einschränkenden
Auffassung folgen könnte (dagegen Garbe aaO S. 2869; ersichtlich
auch Tröndle/Fischer aaO Rdn. 7a), kann dahinstehen, weil es sich
bei den hier betroffenen Adressaten in den "Todesanzeigenfällen"
nicht um einen gerade durch Erfahrung im geschäftlichen Angelegenheiten
ausgewiesenen Personenkreis handelte. Jedenfalls stellt die Rechtsprechung
damit für die Annahme einer objektiven Täuschung auch auf
die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende - typisierte
- Sorgfaltspflicht ab (Garbe NJW 1999, 2869). Hierfür kann zwar,
wie die Revision unter Berufung auf Cramer (in Schönke/Schröder
aaO Rdn. 15) einwendet, nicht die je individuelle psychische Situation
des Adressaten ausschlaggebend sein kann (ebenso Kindhäuser aaO
S. 358). Doch hat das Landgericht die Annahme einer von dem Angeklagten
veranlaßten Täuschung auch nicht hierauf gestützt, sondern
sie zu Recht mit der typischerweise durch den Trauerfall bei den Betroffenen
ausgelösten mangelnden Aufmerksamkeit in geschäftlichen Dingen
begründet, bei der sich die Adressaten, begünstigt durch eine
solche Situation und die vom Tatplan umfaßte zeitliche Nähe
der "Insertionsofferten" zum Erscheinen der Todesanzeigen,
über den wahren Charakter der Schreiben irrten und nach dem vom
Angeklagten verfolgten Tatplan irren sollten. Das genügt.
b) Auch der
in den Zahlungsfällen eingetretene bzw. in den Versuchsfällen
vom Angeklagten angestrebte irrtumsbedingte Vermögensschaden ist
im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei kann dahinstehen, ob
- wie das Landgericht meint - der Vermögensschaden schon deshalb
zu bejahen ist, weil wegen täuschungsbedingten "Nichtzustandekommen(s)
des Vertrages" die Geschädigten auf eine nur vermeintliche
Zahlungspflicht gezahlt haben bzw. zahlen sollten. Bedenken könnten
sich insoweit deshalb ergeben, weil es für den Betrugstatbestand
ohne Belang ist, ob der Täter einen nach § 123 BGB anfechtbaren
Vertrag herbeiführt oder ob er den Schein eines Vertrages entstehen
läßt, der in Wahrheit nicht geschlossen worden ist; für
die Prüfung eines Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes
entscheidend ist allein der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
bestimmende Wertvergleich von Leistung und Gegenleistung (BGHSt 22,
88, 89). Hierzu ergeben die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen, dass - was im übrigen auf der Hand liegt -
die Veröffentlichung der Todesanzeigen im Internet nicht nur nach
der persönlichen Einschätzung der Adressaten, sondern auch
nach der Auffassung eines objektiven Beurteilers praktisch wertlos waren.
Dies reicht unter den gegebenen Umständen für die Annahme
eines Vermögensschadens aus (vgl. BGHSt 23, 300, 301).
3. Der Strafausspruch
hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht
hat alle "bestimmenden" Strafzumessungserwägungen (§
267 Abs. 3 Satz 1 StPO) gegeneinander abgewogen. Die Revision zeigt
insoweit Rechtsfehler nicht auf.