Amtsgericht Bad Kreuznach 21 C 136/10 vom 16.06.2010 |
IS Regionalverlag GmbH, Altenbamberg, kassiert Versäuminsurteil |
| "Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund deren Unterzeichnung des Formulars Anzeigenauftrag der Beklagten am19.08.2009 an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 881,79 Euro zu zahlen..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| Amtsgericht Frankfurt 32 C 99/10 - 84 vom 10.06.2010 |
Christina Winter, Welgesheim klagt und verliert Prozess. |
"Durch die Unterzeichnung des von der Klägerin vorgelegten
Formulars durch den Geschäftsführer der Beklagten ist ein
wirksamer Vertrag nicht geschlossen worden. Denn in dem Vertragsformular ist kein hinreichend bestimmtes Angebot auf
Abschluss eines Vertrages nach §145 BGB zu sehen...." |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Hamburg-Altona 318A C 335/09 In vom 31.03.2010 |
Feststellungsklage gegen KWH, Hamburg |
| KWH hat keinen über Euro 713,82 hinausgehenden Zahlungsanspruch |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
AG Mönchengladbach-Rheydt AZ: 15 C 23/10 vom 31.03.2010 |
Feststellungsklage (Versäumnisurteil) gegen WVM Werbeverlag GmbH |
| Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.785,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 zu bezahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Neu-Ulm
2 C 1215/09 vom 30.03.2010 |
Die Verlängerungsklausel, nach der sich die Laufzeit des Vertrages ohne Neuabschluss um eine weitere Periode von drei Jahren verlängert, ist unwirksam. |
| - erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid |
| AG Magdeburg AZ 103 C 2702/09 vom 17.03.2010
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Avus Marketing, Michael Winter verliert Prozess |
| Den Klägern stand gemäß § 323 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Der Vertrag ist durch die Beklagte (Avus) nicht erfüllt worden. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Lankes, München |
| AG Sinzig, AZ: 10 C 1033/09 vom 22.02.2010 |
Feststellungsklage gegen Avus Marketing, Michael Winter |
| Anerkenntnisurteil: Avus Marketing hat keinen Anspruch auf Zahlung |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Tostedt 3 C 284/09 vom 21.01.2010 |
Abeo Marketing (GF: Frank Rosemann) klagt auf Zahlung und verliert Prozess |
"...der Vertrag leidet an einem Einigungsmangel und ist deshalb nicht wirksam zustande gekommen.(...)..kommt es grundsätzlich darauf an, wie sich die Erklärung für den Empfänger nach Treu und Glauben darstellt....Eine wirksame Einigung über den regionalen Bereich, in dem die Broschüren verteilt werden sollten, fehlt...
..die Bezeichnung der Broschüre im Anzeigenauftrag (Bürgermagazin) legt eine regionale Verteilung nahe... |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Lübeck 25 C 2942/09 vom 12.01.2010 |
Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH (GF: Eva Müller) kassiert Versäumnisurteil und muss 338,50 Euro nebst Zinsen seit dem 05.09.2008 an die Klägerin zahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
AG Mönchengladbach-Rheydt 15 C 194/09 vom 11.01.2010 |
WVM Werbeverlag GmbH muss Geld zurück zahlen. |
| "...auf der Grundlage dieser Verteilung liegt eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die Beklagte nicht vor. Ausweislich der Verteilerlisten sind keine Exemplare bei der Stadt Starnberg ausgelegt worden..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Lankes, München |
| AG Starnberg 1 C 1446/09 vom 16.12.2009 |
Star Light GmbH klagt und verliert Prozess. |
"eine Kündigungsmöglichkeit, die taggenau lediglich 6 Monate vor Ablauf der ersten Vertragsperiode möglich ist, stellt ...eine unangemessene Benachteiligung...dar...
...ist davon auszugehen, dass das vorgelegte Formular kein annahmefähiges Angebot darstellt..Zum einen fehlt es in dem Formular an einer hinreichend konkreten Bestimmung des Aufstellungsortes der Vitrine....Darüber hinaus ist auch nicht hinreichend konkret bestimmt, wann der Werbevertrag zu laufen beginnt...
Die Passage "Anzeigengröße 125 x 53" reicht nicht aus, weil völlig unklar ist, ob hiermit m, cm oder mm oder etwa eine völlig andere Maßeinheit gemeint ist... |
| - erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid |
| AG Hamburg-Altona AZ 314B C 331/09 vom 13.11.2009 |
Versäumnisurteil gegen KWH GbR Achim und Ralf Kufner, Hamburg |
| Es wird festgestellt, dass die Beklagte (KWH) keine Ansprüche auf Zahlung hat. Die Beklagte muss außergerichtliche Anwaltskosten an die Klägerin zahlen und Kosten des Rechtsstreits tragen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Parchim 12 C 305/09 vom 29.10.2009 |
Star Light GmbH klagt und verliert Prozess. |
| "..Es fehlen ausreichend konkrete Bestimmungen zur Art und Weise der Aufstellung der Vitrine. Der Werbeort wird in dem Anzeigenformular nicht beschrieben....keine Angaben darüber, wie viel Vitrinen / Infokästen tatsächlich aufgestellt werden sollen..keinen hinreichend konkreten Zeitpunkt des Beginnes der "Werbelaufzeit"... |
| - erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid |
| AG Mönchengladbach 10 C 460/09 vom 08.10.2009 |
WVM Werbeverlag GmbH kassiert Versäumnisurteil und muss an die Klägerin 1737,40 Euro nebst Zinsen seit dem 06.05.2009 zahlen, sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Heilbronn 14 C 5042/08 vom 28.08.2009 |
WVM Werbeverlag GmbH klagt auf Zahlung und verliert Prozess. Das Gericht geht davon aus, dass die WVM die "von ihr vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat". |
| Erstritten von Rechtsanwalt Lankes, München |
| AG Saarlouis 28 C 2219/08 vom 06.08.2009 |
Kanto Media GmbH (jetzt I+M Info+Marketing GmbH) klagt auf Zahlung und verliert Prozess.
..es wurde wegen Erklärungsirrtums und arglistiger Täuschung rechtswirksam angefochten...Die Willenserklärung war anfechtbar, nachdem sich die Zeugin falsche Vorstellungen von dem Inhalt der Vereinbarung machte....
erstritten von RA Dr. Markus Groß,
RAe Heimes & Müller
66111 Saarbrücken (siehe Anwaltsliste) |
| AG Hamburg-Harburg 649 C 107/09 vom 16.07.2009 |
Die WVM Werbeverlag GmbH hat die ihr obliegende Werkleistung, was die zweite Auflage angeht, nicht vertragsgemäß erbracht, da die von ihr vorgenommene Verteilung nicht der vertraglichen Vereinbarung
entsprach. Nach dem Vertrag schuldete die Klägerin eine Verteilung der Broschüren
im Postleitzahlengebiet 22880 (und nicht etwa im Postleitzahlengebiet 2). Aus der vorgelegten
Liste ergibt sich jedoch, dass von den insgesamt zu verteilenden 1000 Werbebroschüren
nur 60 Broschüren in diesem Postleitzahlengebiet verteilt wurden, während die anderen in anderen Gebieten ausgelegt wurden. |
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| AG Wennigsen AZ 10 C 38/09 vom 01.07.2009 |
Creaprint Medien GmbH & Co. KG verklagt "Kunden" und verliert Prozess "..ist der Vertragsabschluss für den Beklagten...als wirtschaftlich nachteilig anzusehen. An einer Anzeige..in einem Faltblatt, das...in einer Auflage von 1000 Stück in dem Postleitzahlenbereich von 28.000 bis 39.999 verteilt wird, davon ... kein einziges Exemplar in dem Ort, in dem die Praxis des Beklagten angesiedelt ist, konnte der Beklagte kein Interesse haben, weil eine Werbewirksamkeit für seine Praxis nicht erkennbar ist, jedenfalls in keinem adäquaten Verhältnis zu den Gesamtkosten des Anzeigenvertrages von über 4.000,- € steht..." erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Eckernförde 6 C 624/08 vom 12.06.2009 |
WVM Werbeverlag GmbH verliert Prozess, weil sie u. a. nicht die vereinbarte Anzahl an Exemplaren verteilt hat. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Lankes, München |
| AG Hamburg-Altona AZ 314A C 58/09 vom 27.05.2009 |
Feststellungsklage (Versäumnisurteil) gegen KWH. KWH hat keine Ansprüche aus dem Insertionsvertrag und muss Anwaltskosten für außergerichtliche Vertretung in Höhe von 130,50 Euro zahlen. |
| Von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Hamburg-Altona 318C C 26/09 vom 14.04.2009 |
Feststellungsklage gegen KWH (Versäumnisurteil). KWH hat keinen Anspruch auf Zahlung und muss außergerichtliche Anwaltskosten übernehmen. |
| Von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| LG Düsseldorf 37 O 47/08 vom 02.03.2009 |
Gegen Bundes-Jugendschutz-Verlag GmbH & Co. KG wird wegen Verstoßes gegen einstw. Beschlussverfügung vom 28. März 2008 Ordnungsgeld verhängt |
| AG Eilenburg 4 C 1154/08 vom 04.03.2009 |
Kanto Media GmbH (jetzt I+M Info+Marketing GmbH) verliert Prozess. Das Gericht hat für die Abweisung der Klage auf Zahlung der Vergütung im
wesentlichen darauf abgestellt, dass die der Klägerin obligende Leistung
nicht erbracht worden sei. Die einschränkenden Klauseln zur Erbringung eines
Leistungsnachweises ( Einlieferungsliste der Deutschen Post mit Kassenbeleg
neben geschwärztem Belegexemplar) unterliegen der Inhaltskontrolle nach §
307 BGB und sind unwirksam |
| erstritten von Rechtsanwalt Backs, Dresden |
| LG Fulda Az. 1 S 177/08 vom 20.02.2009 |
Anfechtung wegen Täuschung bei Adressbuchbetrug / Anzeigenbetrug auch bei eigener Mitschuld noch möglich. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglisitigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere. Quelle: Jurablogs.com |
| erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid |
LG Mainz 6 S 87/08 vom 18.12.2008 (2 C 184/07 AG Worms) |
AWA GmbH, Worms verliert Prozess. Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Werbevertrag zustande gekommen ist. |
| AG Pforzheim AZ 8 C 88/08 vom 03.12.2008 |
SK-Verlag Körber, Obertrubach, verliert Prozess. Das Gericht ist u.a. davon überzeugt, dass der Beklagte hinsichtlich des Preises getäuscht wurde. |
| Erstritten von RA Dres. Ladenburger u. Koll., Pforzheim |
| AG Bingen AZ 31 C 189/08 vom 26.11.2008 |
Anerkenntnisurteil - Direkt Marketing hat keinen Anspruch auf Zahlung von 954,38 Euro |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Walsrode 7 C 452/08 vom 13.11.2008 |
Direkt Marketing verliert Prozess "Wesentlicher Bestandteil eines solchen Vertrages ist die Angabe der Auflagenstärke der Werbebroschüre sowie die Angabe der konkreten Auslieferungsstellen...Zu den "essentialia" des Werbevertrages gehört nicht nur die Angabe der Auflagenstärke, sondern auch die konkreten Auslieferungsstellen und das Verteilungsgebiet. Indessen ist im Vertrag nur vorgesehen, dass die Werbebroschüren "an Handel, Gewerbe, Industrie, Städte und Gemeinden" verteilt werden. Diese Angabe ist nicht hinreichend konkret genug..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Forchheim AZ: 72 C 87/08 vom 15.10.2008 |
...Der streitgegenständliche Anzeigenvertrag...ist unwirksam.
a) Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss wäre, dass sich die Parteien über alle vertragswesentlichen Bestandteile des Werkvertrages einigten. Im vorliegenden Fall ist das Verbreitungsgebiet als wesentlicher Vertragsbestandteil nicht hinreichend bestimmt. Bei einem Anzeigenvertrag gehören zu dem "Essentialia" des Werbevertrages nicht nur die Angabe der Auflagenstärke...,sondern neben den konkreten Auslieferungsstellen insbesondere auch das Verteilungsgebiet, in dem die Werbemaßnahmen überhaupt nach Außen in Erscheinung treten soll...Maßgeblich für den Werbeerfolg ist, wieviele Prospekte in einer werbewirksamen Entfernung zum Standort der Klagepartei potentielle Kunden erreichen. Im vorliegenden Fall ist in dem Anzeigenvertrag nur bestimmt: "Informationsbroschüren, deren Verteilung im Ausgabegebiet erfolgt (Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Behörden auch Branchenfremden)"...
...Da der vertraglich notwendige Werkerfolg nicht ausreichend bestimmt ist und nicht hinreichend bestimmbar ist, ist Rechtsfolge dann mangelnden Bestimmtheit die Unwirksamkeit des Vertrages (so LG Bamberg a.a. O. unter Hinweis auf BGHZ 55, 250)..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid |
| AG Pforzheim vom 10.10.2008 |
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| Beklagte hatte zurecht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, so dass der Vertrag nichtig ist |
| erstritten von Rechtsanwalt Reble, Schultze, Ossing, Sophienstr. 17, 68165 Mannheim |
| AG Stuttgart Az: 6 C 1603/08 vom 16.09.2008 |
Bundes-Jugendschutz-Verlag trat Forderung an ProCom Factoring ab. ProCom klagte und verlor: |
| "...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass im Rahmen des Werbeanrufs...immer nur von der Schaltung einer einzigen Werbeanzeige die Rede war.." |
| AG Rüdesheim a. Rhein AZ 2 C 202/07 vom 07.08.2008 |
Versäumnisurteil gegen RI-Verlag für Regionalinformationen GmbH, Am Linkbrunnen 61, 69412 Eberbach. Beklagte muss Geld + Zinsen zurückzahlen |
| von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
| AG Köln 111 C 131/08 vom 05.08.2008 |
Bundes-Jugendschutz-Verlag (Protect-our-children), Hamburg klagt auf Zahlung und verliert. |
Das AG Köln kommt zu dem Schluss, dass aufgrund des sog. „Reservierung-Formulars“ zwar ein Vertrag über die erste Anzeige wirksam zustande kommt, nicht aber für die 6 weiteren, versteckten Anzeigen (Urteil noch nicht rechtskräftig) - |
| erstritten von Rechtsanwalt Issel, Hohenstaufen-Ring 11, 50674 Köln |
| AG-Bingen_AZ31C2-08 |
26.08.2008 Feststellungsklage am AG Bingen: Christina Winter / Direkt Marketing erscheint nicht vor Gericht und kassiert Versäumnisurteil |
| von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| AG Bingen am Rhein AZ 2 C 79/07 |
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| "Die Parteien haben keine hinreichend konkreten Vereinbarungen getroffen, was Gegenstand der Leistungspflicht der Beklagten geworden sein soll..." |
| AG Rüdesheim a. Rhein AZ 2 C 202/07 vom 07.08.2008 |
Versäumnisurteil gegen RI-Verlag für Regionalinformationen GmbH, Am Linkbrunnen 61, 69412 Eberbach. Beklagte muss Geld + Zinsen zurückzahlen |
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| LG Bamberg 3 S 33/08 vom Juli 2008 |
In der Berufungsinstanz erfolgreiche Rückzahlungsklage eines Kunden gegen einen Anzeigenverlag aus dem Raum Forchheim wegen Unwirksamkeit des Anzeigenvertrages. Während das Amtsgericht Forchheim in der 1. Instanz noch der Auffassung war, dass eine vom Kunden bezahlte Rechnung nicht vom Verlag zurück gezahlt werden müsse, vertrat das Landgericht nunmehr die gegenteilige und für den Kunden im Ergebnis erfreuliche Rechtsauffassung, dass eine Rückzahlungspflicht besteht. Meiner Meinung nach ist die Auffassung des Landgerichts Bamberg auch zutreffend und befindet sich in Einklang mit einer Vielzahl weiterer obergerichtlicher Entscheidungen. |
| Mitgeteilt von RA Czap, Hirschaid. |
| AG Neuss Az: 84 C 1986/08 vom 29.05.2008 |
Feststellungsklage von RA Thamm gegen F und H Verlagsgesellschaft mbH (GF: Sandra Geider, Meerbusch): Klägerin ist nicht verpflichtet, an die Beklagte für eine 2. bis 12. Anzeige zu leisten (Versäumnisurteil) |
Landgericht München
Az: 6 S 11911/07
132 C 125323/06 AG München vom Dezember 2007 |
LG München weist Berufung zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (betr. SK Verlag Körber) |
| AG Arnsberg Az: 3 C 440/07 vom 07.11.2007 |
Bundes-Jugendschutz-Verlag trat Forderung an ProCom Factoring ab. Die ProCom klagte und verlor:
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| "...Der Vertragspartner des Beklagten hätte insoweit auf dem Vertragsformular eine gut sichtbare Rubrik einfügen müssen, mit welcher der einmalige Bezug durch Ankreuzen geregelt werden könnte....ist darauf hinzuweisen, dass in der folgenden Auftragsbestätigung ... kein Hinweis auf eine eventuelle Verlängerung des Anzeigenauftrags enthalten ist. Das gesamte Vertragssystem war darauf angelegt, dass der Kunde über den Passus mit der Verlängerungsklausel hinwegliest. Die Klausel ist somit unwirksam... " |
| Landgericht Münster, 9 S 68/07 LG Münster vom 16.10.2007 (12 C 83/07 AG Lüdinghausen) |
... an der Verwendung der Erklärungsfiktion, durch die ein Vertrag hinsichtlich der sechs Folgeanzeigen zustande kommen
soll, fehlt ein anerkennenswertes berechtigtes Interesse des Verlages... |
| AG Ulm 1 C 1366/07 vom 26.09.2007 |
Map Verlag (GF: Volker Erwin Allenbach) verliert Prozess, da die Leistung nicht erbracht wurde. |
| LG Schweinfurt, 21 C 741/06 Bad Kissingen |
"...dass das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, da es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat..." |
| AG Bad Kissingen, 02.08.2007 - 21 C 741/06 |
SK-Verlag, Siegmund Körber e.K., Obertrubach wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 86,25 EUR zu zahlen |
| "...Zur Überzeugung des Gerichts ist der Vertrag zwischen den Parteien wirksam durch die Beklagte angefochten worden, so dass Ansprüche daraus nicht mehr hergeleitet werden können. Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Irrtumserregung im Sinne des § 119 BGB bzw. der arglistigern Täuschung im Sinne des § 123 BGB vor..." |
erstritten von Rechtsanwalt Gernot Spiess |
| AG München, 30.05.2007 - 132 C 15323/06 |
|
| "...Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 1350,24 EUR nebst Zinsen zu...." |
| erstritten von Rechtsanwalt Czap. |
| AG Düsseldorf 50 C 14444/06 , 03. Mai 2007 |
|
| - erstritten von Ra Thamm, Mannheim |
AG Düsseldorf AZ: 37 C 8881/06 vom 05.04.2007 |
Hanseatische Verlagsholding GmbH & Co.KG hat keinen Anspruch auf Zahlung |
"Denn der Anzeigenauftrag enthält eine objektiv
ungewöhnliche und überraschende Klausel....Für weitere Unklarheit sorgt die Tatsche, dass im Vertragstext nicht etwa ausdrücklich von einem Auftrag zur Schaltung von 12 Einzelausgaben die Rede ist, sondern lediglich davon, dass der Kunde dann 12 weitere Monate die Ausgabe erhalte." |
| LG Kempten 5 S 84/07 vom 04.04.2007 |
Das LG Kempten bestätigt das Urteil vom AG Kempten 1 C 1447/06 vom 13.12.2006. SK Verlag Siegfried Körber hat keinen Anspruch auf Zahlung. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg |
AG Tirschenreuth, Februar 2007
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Alfred Schärtl, Happy Werbung (Hornschuchallee 8, 91301 Forchheim) kann hat keinen Anspruch auf Zahlung, da der Beklagte wirksam angefochten hat. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits in der Widerrufserklärung eine unverzügliche Anfechtung zu sehen |
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| AG Kempten 1 C 1447/06 vom 13.12.2006 |
SK Verlag Siegfried Körber hat keinen Anspruch auf Zahlung. |
| "Die Entscheidung...beruht ausschließlich auf einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussage...Aus vielen anderen Prozessen um die Bestellung solcher Anzeigen ist dem Gericht bekannt, welche merkwürdigen Vorgänge zu solchen hinterher streitigen Anzeigenaufträgen führen. Um einen solchen handelt es sich hier..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg |
| AG Andernach, November 2006 |
Markus Staatsmann / Team Media Verlag muss Geld zurück zahlen
Auszug aus dem Urteil: "Das von dem Beklagten zu liefernde Werk, Fertigung und Verteilung der Erste-Hilfe-Tafeln im vereinbarten Verteilungsgebiet ist mangelhaft..." |
| LG Potsdam 06.06.2006 |
Geschädigter Verlag klagt am LG Potsdam: auf Unterlassung. Euromarketing Sarl darf die abgedruckte Werbeanzeige einer Firma NICHT zu eigenen Verkaufszwecken...zu vervielfältigen... zum Urteil |
| AG Pinneberg, November 2005 |
VSI Verlag hat keinen Anspruch auf Zahlung |
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| AG Senftenberg, Oktober 2005 |
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| LG Hamburg Az: 407 0 144 / 05 vom 17.06.2005 |
VDAK erwirkt Einstweilige Verfügung gegen Bundes-Jugendschutz-Verlag GmbH & Co. KG |
| LG Saarbrücken 18.02.2004 |
Geschädigter Verlag erwirkt einstw. Verfügung gegen Creativ-Gestaltungs GmbH, St. Johanner Str. 41 - 43, 66111 Saarbrücken |