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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt

15 C 194/09 vom 11.01.2010

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...........

- Kläger -

Prozessbevollmächtiqter: Rechtsanwalt Robert Lankes, Paradiesstr. 10, 80538 München

gegen
die WVM Werbeverlag GmbH, vertreten d. d. GF, An der Eickesmühle 38, 41238 Mönchengladbach,

- Beklagte -

Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Rautenberger & Würdemann GbR, Beethovenstraße 40, 41061 Mönchengladbach,

hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.01.2010
durch den Richter am Amtsgericht Gerads für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 588,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 277.09, nebst außergerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.7.09 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zinsen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage im tenorierten Umfang ist begründet. Lediglich hinsichtlich der Zinsen ist, soweit diese vor Rechtshängigkeit gemacht wurden, eine Klageabweisung gegeben.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung nach erfolgtem Rücktritt vom Anzeigenvertrag gem. §§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite lag gleichwohl ein wirksamer Anzeigenvertrag vor, in dem die Werbewirksamkeit hinreichend bestimmt war, so dass Ansprüche aus § 812 BGB insoweit ausscheiden, da dieser Anzeigenvertrag die Rechtsgrundlage für die geleistete Vergütung war.
 
Jedoch war die Beklagte in Folge des Rücktrittes vom Vertrag wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung gemäß §§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung in Höhe von 588,69 EUR an die Klägerin verpflichtet.
Zwischen den Parteien war insoweit ein als Werkvertrag zu qualifizierender Anzeigenvertrag geschlossen worden (vgl. LG Mönchengladbach, AZ: 2 S 172/05, Urteil vom 07.04.2006). Eine der Abnahme gleichstellende Vollendung des Werkes (§ 646 BGB) ist nicht eingetreten, so dass auch die vereinbarte Vergütung nicht gemäß § 641 Abs. 1 BGB fällig geworden ist. Da die Beklagte, die ihr obliegenden Leistungen nicht erbracht hat und die Klägerin deshalb wirksam vom Vertrag zurück getreten ist, war sie berechtigt die entsprechende Vergütung zurück zu verlangen.

Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung wird das Druckobjekt halbjährlich zur Auslieferung kommen. Die erste Veröffentlichung sollte schon innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung erfolgen, eine weitere innerhalb von 6 Monaten
nach Ersterscheinung. Die Beklagte verpflichtete sich ferner, die vereinbarte Werbeanzeige in 1000 Exemplaren der Broschüre „Info-Ratgeber für Eltern" zu veröffentlichen. Diese Broschüren sollten im vereinbarten Postleitzahlengebiet bei Inserenten, Stadtverwaltungen, Gemeindeverwaltungen an mindestens 40 Stellen, die im maximalen Umkreis von 50 km vom Kunden entfernt sind, in einer vom Verlag zu bestimmenden Anzahl, mindestens jedoch 20 Exemplare, ausgelegt werden. Als Postleitzahlen-Gebiet wurde aufgrund handschriftlicher Eintragungen „82319" vereinbart, was dem Wohnort der Klägerin Starnberg entspricht. Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verteilung der Werbebroschüren tatsächlich entsprechend dem Sachvortrag der Beklagten erfolgt ist. Denn bereits auf der Grundlage dieser Verteilung liegt eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die Beklagte nicht vor. Ausweislich der Verteilerlisten sind keine Exemplare bei der Stadt Starnberg ausgelegt worden. Demgegenüber sind laut der eigenen Liste mit der Objekt-Nr. 11108 420 Exemplare bei auswärtigen Stellen ausgelegt worden. Zwar liegen diese alle in einem Umkreis von 50 km um die Stadt Starnberg, wie jedoch noch auszuführen ist, ist dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung nicht ausreichend. Darüber hinaus ist der Report über die Versendung an Inserenten bereits nicht hinreichend und aussagekräftig, um überhaupt von einer ordnungsgemäßen Erfüllung auszugehen, da jedenfalls das Ausmaß der Verteilung diesem nicht entnommen werden kann.

Auch unter Berücksichtigung dieser Liste jedenfalls läge aber auch keine vertragsgemäße Erfüllung unter Berücksichtigung der dort angegebenen Inserenten vor. Außer der Klägerin selbst ist lediglich noch ein weiterer Inserent selber im Gebiet Eschweiler gelistet.

Die Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, die Verteilung habe über das gesamte Postleitzahlen-Gebiet in einem Umkreis von 50 km erfolgen können, so dass  lediglich die Wahrung der vereinbarten Kilometergrenze erforderlich gewesen sei.
Einer derartigen Ausführung ist der streitgegenständliche Vertrag nicht zugänglich.

Empfangsbedürftige Willenserklärung, zu denen auch das Angebot auf Abschluss eines Vertrages zählt, sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger nach treuem Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Vgl. Palandt/Ellenberger BGB, 68. Aufl., § 133 Randnummer 9). Wird für die Erklärung ein Formular des Empfängers verändert, so ist analog § 305 c Abs. 2 BGB darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen dürfte (vgl. Palandt/Ellenberger BGB, § 133 Randnummer 10).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann das Angebot der Beklagten so verstanden werden, das zentraler Punkt für die Verteilung des vereinbarten Postleitzahlen-Gebietes ist. In dem von der Beklagten verwendeten Formular heißt es ausdrücklich: „Die Broschüren werden im vereinbarten Postleitzahlen-Gebiet ausgelegt". Dabei wurde die Verteilung dahingehend eingegrenzt, dass sie nur bei Inserenten, Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen an mindestens 40 Stellen erfolgt. Ferner muss es sich um solche handeln, die im maximalen Umkreis von 50 km vom Kunden entfernt sind.

Diese Kilometerangabe führt indessen nicht dazu, dass sich eine Einhaltung des Radius bei Verlassen des vereinbarten Postleitzahlen-Gebietes vertragsgemäße Erfüllung darstellt. Das Gericht verkennt dabei nicht, das eine derartige Regelung bei Verwendung einer 5stelligen Postleitzahl nahezu wertlos ist, dass sich Postleitzahlen-Gebiete mit einem Durchmesser von 100 km nicht einmal in ländlichen Regionen existieren dürften. Dieses kann jedoch der Beklagten nicht zum Vorteil gereichen. Sie ist „Verwenderin" der als allgemeinen Geschäftsbedingungen zu klassifizierenden „Anzeigenaufträge". Als solche hat sie es in der Hand, ihre vorformulierten Vertragsbedingungen zur Geltung kommen zu lassen. Lässt sie sich - wie hier bei der Festnahme des Postleitzahlengebietes - auf eine als vorrangig zu beachtende individual-vertragliche Vereinbarung ein, die sich mit ihren Absichten nicht in Einklang bringen lässt, muss sie sich gleichwohl an diese Abrede messen lassen.

Zentrales Kriterium für die Beurteilung der vertragsgemäßen Erfüllung ist damit allein das vereinbarte Postleitzahlengebiet. Auf dieser Grundlage bewertet der Kunde auch den potenziellen Erfolg der Werbemaßnahme. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist insoweit kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung; dazu bedarf es zumindest einer - hier nicht vorhandenen - Regelungslücke. Abgesehen davon erzeugte die von der Beklagten vorgenommene Auslegung mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen eine Unklarheit, die ohnehin gemäß § 305 Abs. 2 BGB zu ihren Lasten ginge. Vorliegend ist das Postleitzahlengebiet daher mit der Festlegung
„82319" maßgeblich. Da mit Ausnahme der Klägerin lediglich ein weiterer Inserent in diesem Gebiet seinen Sitz hat oder auch lediglich eine der sonstigen Verteilungsstellen
in dieser Region liegt, fehlt es weit überwiegend an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, so dass das in Anspruch genommene Rücktrittsrecht der Klägerin bestand.

Eine Nachfristsetzung war zumindest gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Nach dieser Vorschrift kann von einer Nachfristsetzung abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies kam insbesondere in den Fällen der Fall gegeben sein, in denen nach früherem Recht ein Interessenwegfall angenommen wurde (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, § 323 Randnummer 22). Von einem derartigen Interessenwegfall ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat mit Blick auf die beabsichtigte Werbewirkung ihrer Anzeige ein berechtigtes Interesse daran, dass die Gesamtzahl der Werbebroschüren zeitnah im Rahmen der vertraglichen Vorgaben verteilt wird. Zwischenzeitlich liegt der Vertragsschluss jedoch nunmehr 1½Jahre zurück. Vor diesem Hintergrund würde eine theoretische Nachholung der Verteilung nur noch einen minimalen Werbeeffekt haben (vgl. LG Mönchengladbach, Beschluss vom 23.10.2008, AZ: 4 S 176/07).

Angesichts des wirksamen Rücktritts der Klägerin steht der Beklagten damit ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 588,69 EUR nicht zu.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich, da der Rücktritt mit der Klageschrift erfolgt ist ab Rechtshängigkeit am 12.06.2009 gemäß §§ 288, 291 BGB.

Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Teils der Zinsen war die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der außergerichtlichen nicht anrechenbaren Kosten ergibt sich ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 588,69 EUR.

Gerads


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