Hinweis: Immer wieder gelingt es Firmen, GOOGLE unter Druck zu setzen, bestimmte unserer Informationen aus den Suchergebnisseiten bei GOOGLE.de zu entfernen.
Die unzensierte GOOGLE-Suchmaschine für Deutschland finden Sie HIER:
Diese Seiten werden immer wieder Opfer von sog. DDoS-Attacken (siehe wikipedia.org) Für den Fall, dass diese Infoseite einmal nicht erreichbar sein sollte, notieren Sie sich folgende Emailadresse (attackenabwehr@gmail.com).

| Datenschutzerklärung / Wichtiger Hinweis | Home | Wir über uns | Netzwerke | Namensliste | Länderübersicht | Feedback | Die Witzeseite | Vorsicht Zensur! |
Adressbuchfirmen
| Startseite Adressbuchfirmen   |   Firmenübersicht | Liste der Adressengräber | Newsübersicht |
Newsübersicht Europaparlament |
Anzeigenfirmen
| Startseite Anzeigenfirmen | Firmenübersicht | Newsübersicht | Erfahrungen geschädigter Verlage |
Die Rechtslage | Liste der gewonnenen Prozesse |

 

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

Amtsgericht Neu-Ulm

Az.:    2 C 1215/09

30.03.2010

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit

- Klägerin -

Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte
gegen
- Beklagte -
Prozessbevollmächtiater:
Rechtsanwalt Czap Wolf-Dieter, Industriestr. 13, 96114 Hirschaid, Gz.: 921/08
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Neu-Ulm durch den Richter am Amtsgericht am 30.03.2010 auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2010 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Anzeigenvertrag. Die Parteien schlössen am 09.12.2005 einen Anzeigenvertrag für eine Infokastenwerbung beim Uni-Klinikum     . Die Mindestlaufzeit des Vertrages betrug 3 Jahre. Hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit ist im Vertrag folgende Klausel aufgenommen:
"... der Auftrag verlängert sich ohne Neuabschluss jeweils um eine weitere Periode von drei Jahren. Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist 6 Monate vor Ablauf möglich...."
Die Beklagte hat den Werbepreis für die erste Werbelaufzeit aus dem Vertrag bezahlt. Am 18.05.2009 wurde der Infokasten für die zweite Werbeperiode 2009 bis 2012 ausgetauscht. Die Klägerin übersandte unter dem 25.11.2008 die Rechnung über die erste Hälfte des Insertionspreises in Höhe von € 428,40. Mit Schreiben vom 15.12.2008 kündigte die Beklagte den Vertrag hilfsweise ordentlich. Mit Rechnung vom 26.05.2009 machte die Klägerin die zweite Hälfte des Insertionspreises geltend.
Die Klägerin meint, dass der am 09.12.2005 geschlossene Anzeigenvertrag wirksam sei. Der Vertrag sei hinreichend bestimmt. Die Verlängerungsklausel sei wirksam. Der Vertrag habe sich daher aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Kündigung um die zweite Werbeperiode von drei Jahren verlängert.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 856,80 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2009 sowie € 6,14 vorgerichtliche Kosten sowie vorgerichtlich entstandene € 84,50 Geschäftsgebühr und € 16,91 PostfTelekommunikationspauschale zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte meint, dass mangels eines ausreichend bestimmten und annahmefähigen Angebotes kein wirksamer Vertrag zustandgekommen sei. Die Klausel, nach der sich der Vertrag um eine weitere Drei-Jahres-Periode verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird, sei unwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien jeweils eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.03.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung von € 856,80 gem. § 631 Abs. 1 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund.
Die Verlängerungsklausel, nach der sich die Laufzeit des Vertrages ohne Neuabschluss um eine weitere Periode von drei Jahren verlängert, ist unwirksam. Es handelt sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die Regelung, wonach eine Kündigung der Vereinbarung "6 Monate vor Ablauf möglich" ist, stellt eine unangemessene Benachteilung der Vertragspartner dar und führt somit gem. § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel. Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel ist von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen (Palandt, BGB, § 305 c Rd.-Nr. 20). Bei kundenfeindlichster Aus legung ist die Klausel entsprechend dem Wortlaut so zu lesen, dass eine Kündigung nur genau 6 Monate vor Ablauf möglich ist. Eine lediglich taggenaue Kündigungsmöglichkeit benachteiligt den Anzeigekunden jedoch entgegen Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Die Unwirksamkeit der Kündigungsregelung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Laufzeitregelung der Vereinbarung. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit hat damit nicht stattgefunden, so dass ein Entgeltanspruch für die zweite Vertragslaufzeit nicht besteht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

gez.
Richter am Amtsgericht

JURISTISCH
KONTAKTADRESSEN
Europa
Deutschland
Niederlande
Österreich
Schweiz
KOMMENTARE
MASCHEN UND METHODEN
IN EIGENER SACHE
EXTERNE LINKS
WEITERE URTEILE

AG Parchim 12 C 305/09 vom 29.10.2009